Immer wieder gibt es Abmahnungen und Urteile wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung. Wenn mit einem günstigen Preis geworben wird, der mit einem höheren, durchgestrichenen Preis gegenübergestellt wird, muss es sich beim Streichpreis um den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage handeln. Damit soll verhindert werden, dass der Preis kurzfristig erhöht wird, nur um einen besonders krassen Rabatt darzustellen, oder ein Preis gegenübergestellt wird, der so nie verlangt wurde. 

Irreführung durch Zusatz „Neu“ 

Ein Online-Händler hatte in seinem eigenen Shop mit einer Preisermäßigung geworben und dabei den Preis mit einem höheren Preis gegenübergestellt. Neben dem günstigen Preis stand zusätzlich der Hinweis „neu“. Auch die prozentuale Ersparnis wurde neben dem Preis mit angegeben. Bei dem Referenzpreis handelte es sich allerdings nicht um den günstigsten Preis der letzten dreißig Tage. Das Landgericht Bochum hat den Händler nun wegen Irreführung verurteilt, wie Kanzlei Dr. Bahr berichtete.

Zudem kritisierte das Landgericht Bochum die Angabe „Neu“ neben dem Preis. Wenn sich der Zusatz „neu“ auf das „neue“ Angebot bezieht, handelt es sich um eine Irreführung. Denn das Produkt war in den letzten dreißig Tagen bereits unter dem rabattierten Preis im Angebot. Die Angabe des Händlers, dass es sich um einen Artikel handelt, der neu im Sortiment sei, konnte das Gericht nicht überzeugen, da sich der Hinweis unmittelbar neben dem Preis befand. 

So müssen Händler:innen Streichpreise angeben

Händler:innen, die mit einer Rabattierung werben, müssen darauf achten, dass sie den korrekten Streichpreis angeben. Dabei muss es sich um den niedrigsten Preis handeln, der in den letzten dreißig Tagen tatsächlich verlangt wurde. Es ist nicht ausreichend, diesen Preis zusätzlich zum durchgestrichenen Preis mit anzugeben. Das hat kürzlich erst der BGH in einem Urteil klargestellt. 

Weiterhin erlaubt ist es, den Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung zu vergleichen. Händler:innen müssen allerdings darauf achten, klarzustellen, dass es sich beim Vergleichspreis um die unverbindliche Preisempfehlung handelt und es sich nicht um eine Rabattaktion oder einen Preisnachlass handelt.