Wer damit wirbt, eine Marke zurückerworben zu haben, sollte sie vorher auch einmal besessen haben, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2025, Aktenzeichen: I-20 U 139/24). Das Gericht untermauert damit die Grenzen der Traditionswerbung.

Irreführung durch falsche Behauptungen

Die von der Kanzlei LHR vertretene Antragstellerin wandte sich gegen die Werbeaussage eines konkurrierenden Immobilienunternehmens: Dieses warb damit, dass Markenrechte zurückerworben seien. Außerdem wurde mit einer „jahrzehntelangen Tradition“ geworben. Tatsächlich bestand aber keine Verbindung zur ursprünglichen Unternehmensstruktur.

Entsprechend wertete das OLG Düsseldorf die Aussage als irreführend: Wer kein ehemaliger Inhaber ist, kann auch nichts zurück erwerben. Hintergrund ist die Ansicht, dass der Eindruck einer langjährigen, ununterbrochenen Tradition im Immobiliengeschäft geeignet sei, die Entscheidung potenzieller Kunden erheblich zu beeinflussen.

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