Im Online-Handel sind Verbraucher:innen, was Gewährleistung und Widerruf angeht, bestens geschützt. Dieser Schutz gilt aber nicht uneingeschränkt, wie ein aktuelleres Urteil zeigt.
Fehlbestellung durch den Kunden
Der Fall, über den Beck-Aktuell berichtet, dreht sich um die Bestellung einer maßgefertigten Dusche: Ein Mann bestellte online eine Eckdusche für 1.730 Euro und beauftragte den Händler direkt auch mit der Montage. Nachdem der Monteur bereits die Löcher für die Dusche gebohrt hatte, stellte sich heraus, dass der Einbau nicht wie ursprünglich geplant möglich war. Der Kunde hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile der Dusche vertauscht. Damit war der Einbau nur seitenverkehrt möglich.
Daraufhin ließ der Mann die bereits begonnene Montage rückgängig machen. Für den Rückbau und das Verschließen der Bohrlöcher entstanden ihm Kosten in Höhe von 880 Euro, die er vom Händler zurückerstattet haben wollte. Er argumentierte, der Monteur hätte ihn vor Beginn der Arbeiten auf die Unstimmigkeit hinweisen müssen.
Käufer ist verantwortlich
Dieser Argumentation erteilte das Amtsgericht München (Urteil vom 31.07.2024, Aktenzeichen: 191 C 10665/23) eine Absage. Für die Fehlbestellung war der Käufer verantwortlich. Der Monteur konnte vorab nicht erkennen, dass die Teile seitenverkehrt gewesen seien, denn grundsätzlich konnte man die Kabine montieren – eben nur nicht wie ursprünglich beabsichtigt. Diese Montage sei aus wirtschaftlicher Sicht auch das einzige vernünftige gewesen. Ein Rückgaberecht – gemeint ist wahrscheinlich eher das Widerrufsrecht – stehe dem Käufer außerdem auch nicht zu, da die Maßanfertigung vom Händler nicht hätte weiterverkauft werden können.
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