Der seit Juli 2022 gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton beschäftigt nicht nur Online-Händler:innen bei dessen Umsetzung, sondern auch immer wieder aufs Neue die Gerichte. Durch die Einführung des Kündigungsbuttons soll es Verbraucher:innen ermöglicht werden, Verträge genauso leicht mit einem Klick zu kündigen, wie sie sie abgeschlossen haben. Doch nicht alle Unternehmen halten sich an die Vorgaben des Gesetzgebers. Verbraucherschützer kritisierten nun auch die Gestaltung des Kündigungsbuttons für das Deutschlandticket – und bekamen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg recht.
Button muss unmittelbar und leicht zugänglich sein
Wie das OLG Nürnberg feststellte (Urteil vom 30.07.2024, Az.: 3 U 2214/23), muss der Kündigungsbutton auf einer Website ohne vorherigen Login, also unmittelbar und leicht zugänglich, erreichbar sein. Das gilt auch für das Deutschlandticket auf der Website des bayerischen Nahverkehrsbetreibers.
Zwar habe das Unternehmen einen Kündigungsbutton angeboten, jedoch mussten Nutzende sich zuerst in ihr Konto einloggen, um diesen angezeigt zu bekommen. So habe das OLG zwar, nach Angaben von heise, diese Einschränkung für bestimmte Fälle als möglicherweise zulässig erklärt, beispielsweise bei Computerspiel-Abos, für die ohnehin ein Login zwingend erforderlich ist. Das gelte jedoch nicht für das Deutschlandticket.
Einloggen stellt zusätzliche Hürde dar
Der Verkehrsbetrieb argumentierte, dass auch der Online-Kauf des Deutschlandtickets nur über das Kundenkonto möglich wäre und rechtfertigte damit den Kündigungsbutton innerhalb dieses geschlossenen Bereichs. Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht, denn im Einloggen in das Kundenkonto sah das Gericht eine zusätzliche Hürde für die Kundschaft, die vom Gesetzgeber ja gerade nicht gewollt war. Darüber hinaus sei ohne Login gar nicht ersichtlich, dass die Kündigung überhaupt online möglich ist. Ebenso sei nach Abschluss des Kaufs und dem Erhalt des Tickets das Konto gar nicht mehr notwendig.
Vor allem aber könne die Kundschaft ein Passwort auch mal vergessen. Dieses könne zwar wiederhergestellt werden, aber nur mit einem erhöhten Aufwand. Dieser Aufwand solle gerade durch den Kündigungsbutton reduziert werden. Lediglich als zusätzliche Verankerung im Kundenkonto lassen die Nürnberger Richter:innen den Button an dieser Stelle zu.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG nicht zugelassen.
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