Digitale Vertragsmodelle sind längst Alltag – von Fitnessabos bis hin zu Streamingdiensten. Doch wo Prozesse automatisiert werden, geraten oft auch Verbraucherrechte ins Wanken. Viele Unternehmen stehen beim Online-Kündigungsprozess daher verständlicherweise vor einer Gratwanderung: Wie lässt sich der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton kundenfreundlich gestalten, ohne den Verbraucher unzulässig zu beeinflussen?
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18. September 2025 (Az. I-20 UKl 1/25) gibt dazu Orientierung – und lässt Spielraum für eine unternehmerfreundliche Gestaltung des Kündigungsprozesses.
Pausieren statt kündigen – kein Rechtsverstoß, solange der Weg klar bleibt
Im Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und der FitX Deutschland GmbH ging es um die Online-Kündigungsstrecke des Fitnessanbieters. Auf der Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons erschien ein auffälliger Hinweis: Kundinnen und Kunden konnten ihren Vertrag alternativ „pausieren“. Die Verbraucherschützer sahen darin eine unzulässige Beeinflussung – das Gericht jedoch nicht.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist ein solcher Hinweis zulässig, solange der Kündigungsvorgang weiterhin einfach, unmittelbar und ohne Umwege möglich bleibt. Entscheidend sei, dass Verbraucher die eigentliche Kündigung ohne besondere Hürden abschließen können. Die Richter betonten, das Gesetz verlange zwar eine „unmittelbare und leicht zugängliche“ Gestaltung der Bestätigungsseite – dies schließe zusätzliche Hinweise aber nicht grundsätzlich aus, sofern sie nicht aufdringlich seien und die Hauptfunktion – die Kündigung – im Vordergrund bleibe.
Rechtlicher Hintergrund
Der verpflichtende Kündigungsbutton wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge zum 1. Juli 2022 eingeführt. Ziel ist es, die digitale Vertragskündigung so einfach zu machen wie den Vertragsabschluss. Unternehmen müssen seither eine eindeutig beschriftete Schaltfläche bereitstellen, die direkt auf eine Bestätigungsseite führt, auf der Kundinnen und Kunden ihre Kündigungserklärung ohne Umwege abgeben können.
Teilweise bekam der vzbv dennoch Recht: Die von FitX verwendete Beschriftung der finalen Schaltfläche mit „Vertrag finden“ sei missverständlich. Verbraucher könnten annehmen, sie suchten damit erst ihren Vertrag – und nicht, dass sie damit endgültig kündigen.
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