Kundenbewertungen müssen von echten Kunden stammen

Veröffentlicht: 06.03.2025
imgAktualisierung: 06.03.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.03.2025
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Person gibt Bewertung am Laptop ab
KanoonPhoto / Depositphotos.com
Nur verifizierte Kundenbewertungen sind zulässig, urteilt das OLG Köln. Eine fehlende Prüfung kann als irreführende Werbung gewertet werden.


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Bewertungen nur dann als „Kundenbewertungen“ bezeichnet werden dürfen, wenn die Kundenbeziehungen vor der Veröffentlichung der Bewertung überprüft wurden. Ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, auch wenn das Unternehmen darauf hinweist, dass die Bewertungen nicht verifiziert wurden.

Kundenbewertungen ohne Prüfung unzulässig

Ein Unternehmen, eine Angelschule, bewarb Kurse auf seiner Webseite mit „Kundenbewertungen“. Es wurde jedoch nicht sichergestellt, dass diese Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten; Verifizierungsmaßnahmen haben jedenfalls nicht stattgefunden. Ein Angelverein klagte daraufhin wegen irreführender Werbung und sah einen Verstoß nach Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gegeben. Demnach handelt unzulässig und irreführend, wer behauptet, „dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.“

Das OLG Köln (Urteil vom 20.12.2024, Az.: 6 U 59/24) bestätigte das Urteil der Vorinstanz, des LG Köln, dass die Werbung unzulässig sei. Die Bezeichnung „Kundenbewertungen“ erwecke den Eindruck, dass alle Bewertungen von tatsächlichen Kunden stammten. Da die Echtheit der Bewertungen nicht überprüft wurde, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Hinweis auf fehlende Verifizierung reicht nicht

Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen mit der Bezeichnung „Kundenbewertungen“ gegen Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstieß. Wer mit diesem Ausdruck wirbt, erwecke den Eindruck, dass es sich dabei um Bewertungen von tatsächlichen Vertragspartnern handele, also Verbraucher, die die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Ohne Verifizierungsmaßnahmen könne das Unternehmen davon jedoch nicht ausgehen.

Daran ändere auch die Argumentation des Unternehmens nicht, dass es unter einem „Hinweis zu den Bewertungen“ auf die fehlende Verifizierung aufmerksam mache. Dieser Hinweis erfülle lediglich die Informationspflicht nach dem UWG, beseitige aber nicht den falschen Eindruck, der durch die Bezeichnung „Kundenbewertungen“ entstehe.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.03.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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ralf
07.03.2025

Antworten

Wie sieht das dann bei Amazon aus? Da kann jeder ohne Kauf ein Produkt bewerten. Da bin ich aber gespannt. Oder bekommt Amazon wieder mal eine Ausnahme Regelung und wir Händler haften wieder dafür, wenn jemand ohne unser Produkt gekauft zu haben, ein Produkt bewertet. Wie sieht das hier rechtlich aus? Kommt da wieder eine Abmahnfalle bei Amazon?
Stefan
07.03.2025

Antworten

Was bedeutet hier Verifizierungsmaßnahmen und wie soll eine Kennzeichnung praktisch erfolgen? Wir dürfen ja vermutlich keine Auftragsnummer zum Kommentar veröffentlichen.
Redaktion
11.03.2025
Hallo Stefan,
wie eine Verifizierung aussehen kann, haben wir in folgendem Beitrag zusammengefasst: Muss ich Kundenbewertungen in meinem Shop verifizieren?
Zwar gibt es keine Verpflichtung, Bewertungen zu verifizieren, es ist jedoch verpflichtend, anzugeben, ob eine Verifizierung stattgefunden hat oder nicht. Im vorliegenden Urteil ging es vor allem darum, dass das Unternehmen von KUNDENbewertungen sprach, jedoch keine Überprüfung stattfand.
Beste Grüße
die Redaktion