Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Bewertungen nur dann als „Kundenbewertungen“ bezeichnet werden dürfen, wenn die Kundenbeziehungen vor der Veröffentlichung der Bewertung überprüft wurden. Ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, auch wenn das Unternehmen darauf hinweist, dass die Bewertungen nicht verifiziert wurden.
Kundenbewertungen ohne Prüfung unzulässig
Ein Unternehmen, eine Angelschule, bewarb Kurse auf seiner Webseite mit „Kundenbewertungen“. Es wurde jedoch nicht sichergestellt, dass diese Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten; Verifizierungsmaßnahmen haben jedenfalls nicht stattgefunden. Ein Angelverein klagte daraufhin wegen irreführender Werbung und sah einen Verstoß nach Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gegeben. Demnach handelt unzulässig und irreführend, wer behauptet, „dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.“
Das OLG Köln (Urteil vom 20.12.2024, Az.: 6 U 59/24) bestätigte das Urteil der Vorinstanz, des LG Köln, dass die Werbung unzulässig sei. Die Bezeichnung „Kundenbewertungen“ erwecke den Eindruck, dass alle Bewertungen von tatsächlichen Kunden stammten. Da die Echtheit der Bewertungen nicht überprüft wurde, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
wie eine Verifizierung aussehen kann, haben wir in folgendem Beitrag zusammengefasst: Muss ich Kundenbewertungen in meinem Shop verifizieren?
Zwar gibt es keine Verpflichtung, Bewertungen zu verifizieren, es ist jedoch verpflichtend, anzugeben, ob eine Verifizierung stattgefunden hat oder nicht. Im vorliegenden Urteil ging es vor allem darum, dass das Unternehmen von KUNDENbewertungen sprach, jedoch keine Überprüfung stattfand.
Beste Grüße
die Redaktion