Für Unternehmer spielen Fristen eine zentrale Rolle – ob bei der Reaktion auf Abmahnungen, Klagen oder Behördenpost. Doch wer sich darauf verlässt, dass ein Brief „am nächsten Tag da ist“, riskiert eine böse Überraschung. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt deutlich: Seit der Postrechtsreform 2024 gilt eine neue Realität für Fristsachen.

Das Urteil: Langsame Post ist keine Entschuldigung

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 18. September 2025 – 6 UF 176/25) hat entschieden, dass eine verspätete Zustellung per Post keine Entschuldigung mehr für eine verpasste Frist ist. Hintergrund ist die neue gesetzliche Regelung zu den Postlaufzeiten: Seit der Reform 2024 gelten längere Zustellfristen als zuvor. Wer also fristgebundene Schreiben verschickt, muss heute deutlich mehr Zeit einplanen.

Im konkreten Fall hatte ein Beteiligter sein Schreiben an das Gericht an einem Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben aufgegeben – die Frist endete am darauffolgenden Montag. Doch der Brief kam erst am Dienstag an. Das Gericht sah darin kein Versehen, sondern schlicht ein Risiko, das der Absender selbst trägt.

Postlaufzeiten realistisch einplanen – und Fristen im Griff haben

Früher konnte man darauf vertrauen, dass ein Brief, der an einem Werktag aufgegeben wird, spätestens am nächsten Tag beim Empfänger eintrifft. Dieses Vertrauen gilt nicht mehr: Nach § 18 Abs. 1 PostG darf ein Brief nun bis zu drei Werktage unterwegs sein – ohne dass die Post dafür haftet.

Das bedeutet:
Wer Briefe aufgibt, muss eine Postlaufzeit von bis zu drei Werktagen einkalkulieren. Eine schnellere Zustellung kann nicht erwartet werden.

Gerade Online-Händler, die häufig in rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Widerrufe, Marken oder Abmahnungen stehen, sollten dieses Urteil kennen. Denn ein Fristversäumnis kann teuer werden – und lässt sich künftig kaum noch mit „die Post war schuld“ entschuldigen.

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