LinkedIn ist längst mehr als nur eine Karriereplattform – es dient auch dem Netzwerken und der geschäftlichen Selbstdarstellung. Äußerungen auf LinkedIn lassen sich daher nicht wie bei Facebook, Instagram & Co. als rein private Meinungsäußerungen abtun. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 17.06.2025, Aktenzeichen: 14 U 1613/24) unmissverständlich klargestellt.
Äußerungen unter einem Beitrag der Konkurrenz
Im Mittelpunkt des Falls standen Äußerungen eines Geschäftsführers auf LinkedIn: Unter einem Fachbeitrag über ein neues Verfahren im industriellen Recycling kommentierte er, das Verfahren sei „absoluter Stand der Technik“ und gehöre bei seinem Unternehmen „seit Ewigkeiten zum Tagesgeschäft“. Er verwies dabei auf „sachlichen Content“ – konkret die eigene Produktseite. Ein weiterer Mitarbeiter ergänzte: „Hier wird das Rad wiederholt neu erfunden.“
Gegen diese Kommentare ging das Unternehmen, unter dessen Beitrag das ganze geschah, schließlich gerichtlich vor.
Kommentare als unlautere Werbung
Die erste Instanz hielt die Kommentare noch für zulässig. Sie bezögen sich demnach nicht auf das konkrete Projekt, sondern stellten eine fachliche Auseinandersetzung dar. Auch der Link zur eigenen Projektseite sei lediglich informativer Natur gewesen.
Das OLG Dresden beurteilte den Fall jedoch anders: Die Äußerungen seien vergleichende Werbung – und in diesem Fall rechtswidrig, berichtet LHR. Das Konkurrenzprodukt sei nicht sachlich eingeordnet, sondern pauschal als überflüssig abgewertet worden. Der Link zur eigenen Seite zeige deutlich: Es ging nicht um den fachlichen Diskurs, sondern um die Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen.
Fazit: Werberegeln für LinkedIn beachten
Unternehmen müssen im geschäftlichen LinkedIn-Kontext äußerste Sorgfalt walten lassen. Schon scheinbar harmlose Expertenbeiträge oder Kommentare, die den eigenen Anbieter ins Rampenlicht stellen und dabei Konkurrenzproduktionen kritisieren, gelten rechtlich als Werbung. Verlinkungen zum eigenen Angebot verschärfen die Lage zusätzlich und können zu Abmahnungen, Unterlassungsverfahren oder einstweiligen Verfügungen führen.
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