Bei Rechtsverletzungen auf Marktplätzen wird in der Regel der Händler oder die Händlerin haftbar gemacht. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen auch gegen den Marktplatz vorgegangen werden kann. Dabei hat der BGH auf Entscheidungen verwiesen, die in der Vergangenheit gegen Video-Sharing-Plattformen getroffen wurden. Voraussetzung ist, dass der Marktplatz Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhalten hat und es unterlassen hat, etwas dagegen zu unternehmen.
Klage eines Fotografen
Geklagt hatte ein britischer Fotograf gegen einen Online-Marktplatz. Das Angebot eines portablen Fernsehers zeigte auf dem Bildschirm des Geräts ein Foto, welches der Fotograf angefertigt hatte. Weder wurde er als Urheber genannt, noch hatte der Marktplatz oder der Händler eine Nutzungsberechtigung. Der Kläger mahnte den Marktplatz zunächst ab, entdeckte nach der Abmahnung allerdings noch weitere Abbildungen des Fotos. Daraufhin klagte er gegen den Marktplatz. Während die Vorinstanzen eine Haftung des Marktplatzes noch verneinten, bekam der Kläger nun vor dem BGH recht (Urteil vom 23.10.2024 - Az.: I ZR 112/23).
Marktplatz in der Verantwortung
Die Vorinstanz zielte darauf ab, dass die Entscheidung gegen die Video-Sharing-Plattform nicht auf einen Marktplatz anwendbar seien. Denn anders als auf einem Marktplatz, ist die Hauptaufgabe eines Video-Sharing-Dienstes urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten. Die Hauptaufgabe eines Marktplatzes liegt hingegen darin, Händler:innen eine Verkaufsplattform zu bieten. Der BGH nahm hier trotzdem eine Haftung des Marktplatzes an. Denn auch der Marktplatz bietet die Möglichkeit Inhalte zu veröffentlichen, zum Beispiel – wie in diesem Fall – Produktbilder.
Nachdem der Marktplatz Kenntnis von der Veröffentlichung des geschützten Werks erhalten hat, hätte er das entsprechende Angebot löschen müssen und im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit Vorkehrungen treffen müssen, dass keine weitere Rechtsverletzung stattfindet. Dies wurde hier unterlassen.
Der BGH hat außerdem bestätigt, dass es sich bei dem geschützten Werk nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk handelt. Ein unwesentliches Beiwerk ist dann anzunehmen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass ein durchschnittlicher Betrachter davon Kenntnis nehmen würde. Hier hatte bereits die Vorinstanz entschieden, dass dies hier nicht der Fall ist.
Was bedeutet das für Online-Händler:innen?
Auch wenn der Marktplatz hier haften musste, ändert sich nichts daran, dass Händler:innen, die urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlichen, haften müssen. Wenn ein Artikelbild auf einem Marktplatz veröffentlicht wird, kann weiterhin der Händler oder die Händlerin vom Urheber in Anspruch genommen werden. Daher sollten Händler:innen weiterhin sicherstellen, dass sie nur Bilder verwenden, für die sie ein Nutzungsrecht haben. In diesem Fall handelte es sich nicht einmal um das Artikelbild an sich, sondern um das Bild, welches ein TV auf einem Artikelbild abbildete. Da der BGH hier diese Abbildung nicht als sogenanntes „schmückendes Beiwerk“ ansah, sollten Händler:innen gerade in solchen Fällen wachsam sein und ein Nutzungsrecht überprüfen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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