Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Mitbewerber:innen Datenschutzverstöße als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb verfolgen, sprich abmahnen, dürfen. Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland.
Keine Sperrwirkung der DSGVO
Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO von Konkurrent:innen abgemahnt werden dürfen, ist so alt wie die Verordnung selbst. Dabei ging es im Kern um die Frage, ob die DSGVO eine sogenannte Sperrwirkung hat. In der Verordnung selbst sind Mitbewerber:innen nämlich nicht als Personen aufgelistet, die klagen dürfen.
Der EuGH (Urteil vom 04.10.2024, Aktenzeichen: C-21/23) entschied nun, dass das nichts ausmacht, da die DSGVO selbst keine Sperrwirkung habe. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die DSGVO ein hohes Schutzniveau habe und diesem eine Klage durch Mitbewerber:innen dienlich sei.
Hintergrund: Streit zwischen Apotheken
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Online-Apotheken: Die eine mahnte die andere ab, da diese bei der Bestellung Gesundheitsdaten auf Amazon abfragte und darüber nicht ausreichend informierte bzw. keine Einwilligung einholte. Dabei entschied der EuGH gleich mit, dass Bestelldaten auch beim Kauf nicht apothekenpflichtiger Arznei als Gesundheitsdaten einzustufen sind. Immerhin sei es wahrscheinlich, dass man durch die Bestellung auf den Gesundheitszustand der Kundschaft schließen könne. Entsprechend sind die Anforderungen an die Verarbeitung solcher Daten hoch, da es sich um besonders sensible Daten handelt.
Der Fall landete zunächst vor dem BGH, der sich an den EuGH wandte.
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