Mit dem Inkrafttreten der Omnibusrichtlinie im Jahr 2022 sollten eigentlich klare Regeln geschaffen werden, wie mit Rabatten geworben werden darf. Eine Änderung in der Preisangabenverordnung legte fest, dass bei Werbung mit Streichpreisen, als durchgestrichener Referenzpreis der niedrigste Preis angegeben werden muss, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt wurde. So soll verhindert werden, dass ein Produkt kurz vor einer Rabattaktion erheblich teurer gemacht wird, damit dann mit einem extrem großen Preisnachlass geworben werden kann.
Aldi Süd versuchte Regeln zu umgehen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste nun über die Werbung des Discounters Aldi Süd entscheiden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Werbung des Supermarktes. Aldi hatte in einem Prospekt einen Preis von 1,49 Euro als „Preis Highlight“ bezeichnet. Unmittelbar daneben in der gleichen Größe war der Preis von 1,69 Euro durchgestrichen. Wesentlich kleiner war zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Dieser war nicht nur günstiger als der durchgestrichene Preis, sondern sogar auch, als das angebliche „Preis Highlight“. An einer anderen Stelle wurde mit einem Rabatt von 23 Prozent geworben, wobei ein kleinerer Hinweis auch darauf aufmerksam machte, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage der gleiche war, wie der angeblich reduzierte Preis.
Gegen dieses Vorgehen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Landgericht Düsseldorf legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser sollte entscheiden, ob mit der reinen Angabe des niedrigsten Preises die Vorgaben der Vorschrift eingehalten werden.
Aldi muss Niederlage einstecken
Der EuGH stellte sich auf Seiten der Verbraucherzentrale (26.09.2024 Az. C‑330/23). Das Vorgehen von Aldi dürfte somit gegen die EU-Richtlinie und damit auch gegen das Preisangabengesetz verstoßen. Bei einer Werbung mit einem Rabatt oder einem teureren vorherigen Preis muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden. Eine reine Information des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage im Kleingedruckten ist nicht ausreichend. Ziel der Verordnung ist es, dass beim Werben mit Preisermäßigungen gerade nicht irgendein willkürlich hoher Preis ausgewählt wird, so wie es bei der Aldi-Werbung der Fall war.
Der Rechtsstreit wird nun an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Landgericht Düsseldorf muss nun unter den Vorgaben des EuGH-Urteils eine Entscheidung treffen.
Gilt das gleiche für den Online-Handel?
Auch wenn es sich beim Urteil um eine Werbung in einem Prospekt und einen stationären Händler handelt, gelten die Vorgaben genauso für den Online-Handel. Immer, wenn Händler:innen mit einer Preisermäßigung werben, bei der ein alter Preis als Referenz genommen wird, muss es sich um den günstigsten Preis handeln, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt wurde. Andernfalls können Online-Händler:innen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden eine Abmahnung erhalten.
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