Schlechte Bewertungen sind ärgerlich, müssen aber hingenommen werden, sofern sie keine falschen Tatsachen enthalten und/ oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Diese Erfahrung musste auch eine Kanzlei machen, dessen Rechtsanwalt in einer Bewertung als „nicht besonders fähig“ bezeichnet wurde.
„Angriff auf die Menschenwürde“
Die betroffene Kanzlei verklagte einen Mandanten auf Unterlassung wegen einer Ein-Sterne-Bewertung. Diese führte der Mandant wie folgt aus: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich NICHT weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“
Der Mandant hatte die Kanzlei ursprünglich wegen eines Verkehrsunfalls beauftragt. Da er den nötigen Vorschuss für ein gerichtliches Vorgehen nicht leistete, kam es in der Sache nicht zur Klage. Was folgte, war die schlechte Bewertung. Die Kanzlei wollte mit dieser aber nicht leben. Der Text sei „klar abwertend“ und zudem als Schmähkritik ein „Angriff auf die Menschenwürde“.
Zulässige Meinungsäußerung
Wie bereits in der Vorinstanz geschehen, wies nun auch das Oberlandesgericht Bamberg (Hinweisbeschluss vom 14.06.2024, Aktenzeichen: 6 U 17/24 e) die Klage zurück. Die Bewertung sei eine zulässige Meinungsäußerung. „Kern der Bewertung ist die Ein-Stern-Bewertung, die mit eindeutig subjektiven Eindrücken unterlegt wird“, wird das Gericht durch die LTO zitiert. Dass es sich um eine Schmähkritik handle, sei zu dem „fernliegend“. Es bestehe weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Löschung oder Widerruf.
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