In der Regel müssen Online-Händler:innen nicht für die Aussagen ihrer Kundschaft in Rezensionen haften – es sei denn, sie machen sich diese Aussagen „zu eigen“. Wann ein solches Zueigenmachen vorliegt, hat nun das Kammergericht Berlin (Urteil vom 10.07.2024, Aktenzeichen: 5 U 92/22) entschieden.
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Verklagt wurde ein Unternehmen, welches über einen Online-Shop Parfums anbietet. Dabei band die Beklagte auch Kundenbewertungen ein. Beanstandet wurde eine Bewertung, bei der die Kundschaft einen markenrechtswidrigen Vergleich zog.
Durch das Einbinden der Rezension machte sich die Beklagte diese Kundenaussage zu eigen. Konkret stellte das Gericht klar, „dass auf der Webseite gerade kein redaktionelles Portal für Parfumbewertungen betrieben wird, sondern in einem Online-Shop Bewertungen zur Absatzförderung veröffentlicht werden, die in die Vorstellung der einzelnen Waren eingebunden sind“, zitiert die Kanzlei Dr. Bahr aus der Entscheidung.
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