In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG, Urteil vom 11.03.25, Az.: 6 U 12/24) klargestellt, dass Online-Händler:innen ihrer Informationspflicht über das Widerrufsrecht nur dann nachkommen, wenn sie Verbraucher:innen eindeutig und verständlich darüber belehren. Allgemein gehaltene, abstrakte Formulierungen, die lediglich gesetzliche Voraussetzungen wiedergeben, genügen nicht. Das Urteil betrifft vor allem Online-Shops, die Standardtexte verwenden und dabei auf eine klare, auf den konkreten Vertrag bezogene Belehrung verzichten.
Hintergrund des Urteils
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher ein Kraftfahrzeug über einen Online-Shop erworben. Die vom Händler verwendete Widerrufsbelehrung lautete:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
Das OLG Stuttgart befand diese Formulierung als zu unkonkret. Die Belehrung lasse offen, ob dem konkreten Käufer tatsächlich ein Widerrufsrecht zusteht. Dem Verbraucher werde die Entscheidung überlassen, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen, ohne dass ihm dies klar mitgeteilt wird. Dies widerspreche dem Transparenzgebot und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.
Konsequenzen für Online-Händler:innen
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Betreiber:innen von Online-Shops und zeigt, wie wichtig eine rechtskonforme Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist. Eine Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich sein und den Verbraucher:innen eindeutig mitteilen, ob ihnen ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Abstrakte Formulierungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen wiedergeben, genügen nicht. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, was zu einer Verlängerung der Widerrufsmöglichkeit führen kann. Im vor dem OLG verhandelten Fall konnte der Käufer den Vertrag daher auch noch nach über einem Jahr widerrufen.
Händler:innen sollten daher ihre Widerrufsbelehrungen überprüfen und sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine klare und individuelle Belehrung schützt nicht nur die Verbraucherrechte, sondern auch Händler:innen vor rechtlichen Konsequenzen.
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