Ein falscher Klick – und mehrere Zehntausend Euro sind weg: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. November 2024 (Az.: 2 O 450/24) hat klargestellt, wer bei einer Phishing-Attacke mit manipulierten E-Mails haftet. Das Gericht entschied, dass der Empfänger einer gefälschten Rechnung weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er auf ein falsches Konto überweist, obwohl Anzeichen für eine Fälschung erkennbar waren.
Der Fall im Überblick
Ein Bauunternehmen (Klägerin) hatte mit einer anderen Firma (Beklagte) einen Vertrag über Maler- und Trockenbauarbeiten abgeschlossen. Die Klägerin versandte eine Abschlagsrechnung per E-Mail. Kurz darauf erhielt die Beklagte eine nahezu identische E-Mail mit einer gefälschten Rechnung, in der die Bankverbindung manipuliert war. Die Beklagte überwies rund 37.730 Euro auf das in der gefälschten E-Mail angegebene Konto.
Da das Bauunternehmen das Geld nicht erhielt, forderte es die Zahlung erneut. Die Beklagte weigerte sich und argumentierte, sie sei Opfer eines Phishing-Angriffs geworden und habe ihre Schuld durch die Überweisung bereits beglichen.
Gericht: Zahlung auf falsches Konto befreit nicht von Zahlungspflicht
Das Gericht folgte dieser Argumentation, wie Heise berichtet, jedoch nicht. Es stellte klar, dass eine Zahlung gemäß nur dann schuldbefreiend wirkt, wenn sie an den tatsächlichen Gläubiger erfolgt. Da die Überweisung auf ein unbefugtes Konto getätigt wurde, sei die Forderung nicht erloschen.
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