Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach einer Klage der Wettbewerbszentrale ein Grundsatzurteil gegen Amazon getroffen. Die Richter:innen entschieden, dass nicht nur Händler:innen haften müssen, wenn Angebote rechtswidrig sind, sondern in einigen Fällen auch die Plattform. Im konkreten Fall ging es um vegane Alternativen, die als „Hafermilch“ oder „Sojamilch“ bezeichnet wurden. Das verstößt gegen EU-Recht. Die Wettbewerbszentrale ging hier gegen die Plattform selbst vor und bekam vor dem OLG Frankfurt recht. Wenn Amazon einen Rechtsverstoß mitbekommt, muss die Plattform dafür Sorge tragen, dass der Verstoß nicht noch einmal passiert. Amazon ging gegen dieses Urteil in Revision, nun sollte der BGH entscheiden.

BGH stellt das Verfahren ein

Zu einer Verhandlung vor dem BGH wird es allerdings nicht kommen, denn der Termin wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt, wie die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung bekannt gab. Der Grund: Die beklagte Gesellschaft (Amazon Services Europe S.à.r.l.) ist mit einer anderen Gesellschaft (Amazon EU S.à.r.l.) verschmolzen worden.

Nach ständiger Rechtsprechung geht von einer rechtsnachfolgenden Gesellschaft keine Wiederholungsgefahr mehr aus, sodass der Rechtsstreit als erledigt erklärt wurde. Juristisch mag die Einstellung des Verfahrens nachvollziehbar sein, doch in der Praxis bleibt es fragwürdig, wenn der Zusammenschluss von Gesellschaften dazu führt, dass potenziell problematisches Verhalten ohne weitere Prüfung als erledigt betrachtet wird.

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