Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Betreiber von Online-Shops Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber einen Gesamtpreis angeben. Nun musste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 23.01.2025, I ZR 49/49) damit befassen, ob eine Bearbeitungspauschale mit in den Gesamtpreis eingerechnet werden muss, wenn der Gesamtbestellwert einen bestimmten Mindestbestellwert nicht erreicht. Um diese Frage abschließend zu klären, legte der BGH diese jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. 

Pauschale war erst im Warenkorb zu sehen

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Verkäufer von Staubsaugern und Zubehör. Dieser bot in seinem Online-Shop Filtertüten zu einem Preis von 14,90 Euro an. Letztlich wurden dafür jedoch aufgrund einer Bearbeitungspauschale 18,85 Euro fällig. Die besagte Pauschale war allerdings erst im Warenkorb zu sehen.

Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis und daneben eine Schaltfläche mit dem Hinweis „Mehr Infos“. Wurde die Maus über den Sternchenhinweis bewegt, erschien die Information „Inklusive MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Erst beim Anklicken des Sternchenhinweises wurde man auf eine Seite weitergeleitet, die über die Nebenkosten folgendermaßen informierte: „Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 Euro) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 Prozent gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nichterstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 Euro (ab 11 Euro Warenwert) und 9 Euro (unter 11,00 Euro Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 Euro entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.“

Legte die Kundschaft das Produkt in den Warenkorb, wurde weiterhin ein Bruttopreis von 14,90 Euro ausgewiesen. Als zusätzlicher Betrag wurden 3,95 Euro als fester Posten „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert)“ aufgeführt.

Vzbv sieht Wettbewerbsverstoß

Der vzbv sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte den Händler ab. Eine Unterlassungserklärung gab dieser jedoch nicht ab. Auf die Klage des vzbv hin, bekamen die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Hannover noch Recht. Das Oberlandesgericht Celle hingegen entschied, dass die Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis einzurechnen ist, wenn ein bestimmter Bestellwert nicht überschritten wird. Entsprechend der PAngV handele es sich dabei um sonstige Kosten, die auch gesondert anzugeben sind. 

BGH legt Frage dem EuGH vor

Da der vzbv weiteren Klärungsbedarf sah, ging die Sache noch zum BGH, der dem EuGH nun die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Der BGH hält es für unklar, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn ein Mindestbestellwert erreicht wird, in den Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG einbezogen werden muss.

Laut dieser Regelung umfasst der „Verkaufspreis“ den Endpreis pro Produkteinheit inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben. Nach EuGH-Rechtsprechung muss der Endpreis alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten enthalten, die der Verbraucher zwingend für den Erwerb des Produkts zahlt. Allerdings sei der Wortlaut der PreisangabenRL 98/6/EG nicht eindeutig genug. Ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen für Verbraucher:innen unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteil handelt, sei fraglich.

Der BGH gab zu erkennen, dass er die Vorlagefrage verneinen und die Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis einrechnen würde, auch um Verbraucher:innen einen leichteren Preisvergleich zu ermöglichen. Wie der EuGH die Sache beurteilt und ob Händlerinnen und Händler ihre Preise anpassen müssen, bleibt nun abzuwarten.

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