Rufschädigung auf Kununu: Unternehmen erringt wichtigen Sieg vor Gericht

Veröffentlicht: 24.02.2025
imgAktualisierung: 24.02.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.02.2025
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Comicstil-Illustration eines Mannes im Anzug mit Boxhandschuhen, der gegen einen verängstigten, weinenden Stern mit Boxhandschuhen kämpft.
Erstellt mit Dall-E
Das Münchener Landgericht stärkt Arbeitgebern den Rücken im Umgang mit rufschädigenden Bewertungen auf Kununu.


Das Landgericht München I (Beschluss v. 19.2.2025, Az. 25 O 9210/24) hat die Rechte von Arbeitgeber:innen gegen ungerechtfertigte Bewertungen auf der Plattform Kununu gestärkt. Der Fall zeigt aber einmal mehr, dass das Vorgehen gegen solche Bewertungen alles andere als leicht ist.

Kununu hatte nur die E-Mail-Adresse

Zunächst hatte das Unternehmen, welches durch die Kanzlei LHR vertreten wurde, rechtliche Schritte gegen Kununu eingelegt: Auf der Plattform waren mehrere rufschädigende Bewertungen erschienen. Dabei handelte es sich teilweise auch um strafbare Behauptungen. So wurde dem Unternehmen unterstellt, gegen Umweltvorschriften zu verstoßen und ältere Mitarbeitende ohne sachlichen Grund zu entlassen. Das betroffene Unternehmen hatte lediglich den Verdacht, dass die anonymen Bewertungen von einem ehemaligen Beschäftigten stammen; Beweise lagen jedoch nicht vor. 

Entsprechend verklagte das Unternehmen Kununu auf Auskunft und bekam Recht. Allerdings lagen Kununu lediglich die E-Mail-Adressen vor, mit denen die Bewertungen abgegeben wurden. Entsprechend erweiterte das Unternehmen seinen Antrag auf Auskunftserteilung auf Google, da es sich entsprechend um Gmail-Adressen handelte.

Google beruft sich auf Datenschutz

Unter Verweis auf den Datenschutz verweigerte Google zunächst die Auskunft, kam damit vor Gericht aber nicht durch. Es räumte die Möglichkeit einer sogenannten Kettenauskunft ein. Bei einer Kettenauskunft können Unternehmen auskunftspflichtig sein, auch wenn sie selbst nicht an der Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten beteiligt sind. Außerdem hat das betroffene Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Immerhin stehe auch im Raum, dass die Straftatbestände der üblen Nachrede und/oder der Beleidigung erfüllt seien. 
 

Veröffentlicht: 24.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.02.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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