Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bereits im November letzten Jahres gegen ein Unternehmen geurteilt, welches die Löschung von schlechten Bewertungen anbietet (07.11.2024, Aktenzeichen: 6 U 90/24). Das Problem dabei: Bei dem Unternehmen handelt es sich um keinen Rechtsdienstleister. Um individuelle Bewertungen zu löschen, ist dies allerdings eine Voraussetzung.
Werbung deutete individuelle Prüfung an
Das Unternehmen warb damit, Bewertungen auf Google und Co. löschen zu lassen. Dabei spricht es von einer Löschquote von 85 bis 90 Prozent und dass bereits 100.000 Bewertungen gelöscht wurden. Bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um einen Rechtsdienstleister. Ein Rechtsanwalt sah in dem Angebot des Unternehmens eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Denn um eine individuelle Einschätzung der Bewertung abzugeben, muss eine rechtliche Bewertung erfolgen.
Das abgemahnte Unternehmen erwiderte hingegen, dass es nur standardisierte Schreiben versende und keine individuelle Einschätzung der Bewertung vornehme.
Eindruck der Werbung entscheidend
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main machte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Unternehmen tatsächlich eine Rechtsdienstleistung erbringt, sondern welcher Eindruck bei der Werbung vermittelt wird. In der Werbung wird unter anderem davon gesprochen, dass in 80 bis 90 Prozent der Fälle eine Löschung vorgenommen wird, was auf eine konkrete Einzelfallüberprüfung hindeutet.
Der Hinweis des Unternehmens, dass es lediglich Standardschreiben an das Bewertungsportal versendet, mit der Aufforderung, die Bewertung zu überprüfen, reichte für das OLG nicht aus. Auf diese Tatsache wird lediglich in einem Text, mit kleiner Schrift am unteren Seitenrand hingewiesen, sodass er nicht geeignet ist, die Annahme, es handle sich um eine Rechtsdienstleistung, zu entkräften.
In Zukunft darf das Unternehmen nicht in dieser Form damit werben, Bewertungen zu löschen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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