Das Kammergericht Berlin hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Preispolitik von Playstation Plus entschieden. Der Mutterkonzern Sony darf die Preise nicht einseitig erhöhen und die angebotenen Online-Spiele willkürlich einschränken. Die Klauseln in den Abonnement-Bedingungen wurden als rechtswidrig erklärt (Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024 Az. 23 MK 1/23)

Einseitige Preiserhöhung in den AGB

Das Playstation-Plus-Abonnement ermöglicht es Nutzer:innen, Online-Multiplayer-Spiele zu nutzen und bietet monatlich Spiele an, die Abonnent:innen kostenlos spielen können. Das Abonnement wird mit einer Laufzeit von ein, drei oder zwölf Monaten angeboten. In den AGB hält das Unternehmen fest, dass sich der Preis erhöhen kann, wenn dies notwendig ist, um die Kosten für die Bereitstellung zu decken. In einer weiteren Klausel ist geregelt, dass das Angebot der Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Ankündigung eingeschränkt werden darf.

In diesen beiden Klauseln sah der Verbraucherzentrale Bundesverband eine einseitige Benachteiligung der Verbraucher:innen und zog vor das Kammergericht Berlin. Dieses gab den Verbraucherschützer:innen recht und erklärte die Klauseln als rechtswidrig.

Berechtigtes Interesse des Unternehmens fehlt

Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsauffassung des vzbv, dass die Klauseln eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher:innen darstellen. Ein berechtigtes Interesse an einer Preiserhöhung gibt es nicht, da der Vertrag von beiden Seiten kurzfristig gekündigt werden kann. Wenn eine Preiserhöhung notwendig ist, um die Kosten zu decken, kann der Vertrag gekündigt werden und ein neues Angebot mit angepassten Preisen gemacht werden. Das Gericht kritisierte zudem, dass im Gegenzug kein Preisnachlass bei gesunkenen Kosten festgelegt war. 

Auch die vereinbarten Leistungen, etwa kostenlose Spiele, darf Sony nicht ohne weiteres kürzen. Diese Klausel wurde vom Kammergericht ebenfalls als rechtswidrig eingestuft, da bei Vertragsschluss nicht ersichtlich ist, welche Leistungsänderungen auf Verbraucher:innen zukommen. 

Das Kammergericht Berlin folgte damit der Rechtsprechung zu ähnlichen Klauseln von Netflix und Spotify. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sony hat bereits angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen. 

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