Als keine Lieferung erfolgte, setzte der Kunde am 20. Februar 2023 eine Frist bis zum 8. März. Als diese Frist verstrich, trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück und erwarb das Fahrzeug bei einem anderen Händler. Die Umweltprämie wurde am 1. Januar 2023 auf 4.500 Euro gekürzt. Neben den 1.500 Euro (Differenz der Umweltprämie) wollte der Käufer noch die generellen Mehrkosten, wie etwa Abholungskosten und Leasingkosten, ersetzt haben. Insgesamt summierten sich so 4.722,44 Euro auf. Das Amtsgericht München (Urteil vom 01.02.2024, Aktenzeichen: 223 C 15954/23) sprach ihm 1.924,04 Euro zu.
Verantwortung lag beim Händler
Dem Händler gelang es nicht, sich von der Haftung freizumachen. Er berief sich lediglich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe.
Dem klagenden Käufer wurde der geforderte Schadensersatz nur teilweise zugesprochen: Er erhielt die Differenz der Umweltprämie, Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Die Mehrkosten für den Leasingvertrag wurden hingegen abgelehnt. Die Leasingverträge hatten einfach so unterschiedliche Konditionen, dass sie nicht miteinander vergleichbar waren.
Gegen das Urteil legte der Verkäufer Berufung ein. Die Berufung selbst endete aber in einem Vergleich. Die beiden einigten sich auf einen abschließenden Schadensersatz in Höhe von 1.250 Euro.
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