Corona machte den Küchentisch zum Schreibtisch: Mehr Homeoffice führte dazu, dass ein separates Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden für viele zur Notwendigkeit wurde. Für viele bedeutete das: Umzug. Die Kosten für einen solchen Umzug können allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 5.2.2025, Aktenzeichen: VI R 3/23) entschied.
Homeoffice im Esszimmer: Ehepaar zieht wegen Platzmangels um
In dem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Ein berufstätiges Ehepaar aus Hamburg lebte zu Beginn des Jahres 2020 mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiteten beide ab März 2020 überwiegend im Homeoffice. Da die Wohnung keine separaten Arbeitszimmer bot, nutzten sie den Esstisch im Wohn-/Esszimmer als Arbeitsplatz. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere 5-Zimmer-Wohnung um, in der sie zwei Räume als häusliche Arbeitszimmer einrichteten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 machten sie die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg gab der Klage jedoch statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil auf und entschied, dass die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Arbeit nicht der ausschlaggebende Grund für den Umzug
Der BFH argumentierte laut Haufe, dass das Bewohnen einer Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung – insbesondere in Bezug auf Lage, Größe, Schnitt und Nutzung – hängt in erster Linie vom persönlichen Geschmack, den individuellen Lebensgewohnheiten, den finanziellen Möglichkeiten, der familiären Situation sowie weiteren privaten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen ab.
Daher sind die Kosten für einen Wohnungswechsel in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern gelten als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die berufliche Tätigkeit den ausschlaggebenden Grund für den Umzug darstellt und private Gründe eine untergeordnete Rolle spielen. Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Umzug auch durch private Wohnbedürfnisse motiviert war.
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