Ein Spielzeughändler, der auf Amazon verkaufte, wurde von einem Mitbewerber wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung gemeldet. Daraufhin wurde das Händlerkonto gesperrt. Die Beschwerde war allerdings unbegründet, es handelte sich um Originalware, eine Markenrechtsverletzung lag nicht vor. Daraufhin verlangte der betroffene Händler Schadensersatz vom Mitbewerber. Durch die Sperrung hat er Einkünfte verloren. Nun musste das OLG Nürnberg entscheiden.
OLG Nürnberg: „Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah die Markenrechtsbeschwerde als sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.07.2025 - 3 U 136/25 UWG). Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde unrechtmäßig erfolgte, da es sich um Originalware handelte und kein Markenrechtsverstoß vorlag. Bei der Abmahnung und der Meldung bei Amazon handelte es sich um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers, da dieser aufgrund der Sperrung des Amazonkontos nicht mehr wie gewohnt seine Waren verkaufen konnte.
Händler erhält Schadensersatz
Das OLG Nürnberg stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat. Dabei stehen ihm zunächst 1.295,43 Euro Anwaltskosten zu. Der Schadensersatz, der sich aus den Umsatzeinbußen ergibt, konnte noch nicht ermittelt werden, da hier durchschnittliche Umsatzzahlen aus dem Folgejahr zur Berechnung genutzt werden.
Was bedeutet das Urteil für Händler:innen?
Ein ähnliches Urteil erging bereits im letzten Jahr vom Landgericht Düsseldorf. Auch hier wurde einem Händler Schadensersatz zugesprochen, dessen Konto aufgrund einer Beschwerde unrechtmäßig gesperrt wurde.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Händler:innen nicht komplett machtlos sind, wenn eine unrechtmäßige Sperrung vollzogen wird. Außerdem können Mitbewerber:innen davon abgehalten werden, vorschnell Abmahnungen und Beschwerden auszusprechen, da sie später für den entstandenen Schaden haften müssen.
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