Kommt es zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, muss in den meisten Fällen auch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Kann der Streit nicht auf diese Weise beigelegt werden, muss sich meist ein Gericht mit dem Fall befassen und erlässt – sofern tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt – ein Unterlassungsurteil. Verstößt man gegen dieses Urteil, wird auf Antrag der Gegenseite ein Ordnungsgeld fällig. So weit, so einfach. Ein aktueller Fall (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025, Aktenzeichen: 2-06 O 11/25) zeigt, wie schwierig die Bewertung eines angeblichen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil sein kann – diesmal ging es um eine deutsche, aber inhaltlich mangelhafte Gebrauchsanweisung.
Gebrauchsanweisung auf Deutsch – aber nicht gut genug?
Im Zentrum stand ein Unternehmen, das verpflichtet wurde, Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache bereitzustellen. Hintergrund war das Produktsicherheitsgesetz, welches vorschreibt, dass wenn „bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten [sind], um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten“, eine Anleitung in deutscher Sprache mitzuliefern ist (§ 3 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz).
Die Gegnerin wollte nun einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil geltend machen, da die nun beigelegte Anleitung nicht den inhaltlichen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genüge. Damit hatte sie aber keinen Erfolg: Das Unternehmen verstößt nicht gegen das Unterlassungsurteil. Kern des Urteils war lediglich die Pflicht zur Bereitstellung einer deutschen Anleitung. Ob diese auch den inhaltlichen Anforderungen genügt, muss nicht geprüft werden.
Fazit: Unterlassungsurteile und -erklärungen genau prüfen
Für Händler:innen zeigt der Fall: Wird ein Unterlassungsurteil erlassen, sollte genau geprüft werden, worauf sich die Verpflichtung bezieht – die Sprache einer Anleitung etwa ist ein anderes Kriterium als deren Inhalt. Das Gleiche gilt natürlich auch für Unterlassungserklärungen.
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