Das Landgericht Düsseldorf entschied im Fall von rechtswidriger Werbung gegen ein Unternehmen, welches die Instagram Story eines Verbrauchers repostete, wie LHR-Law berichtete. In der Story wurden Produkte eines Mitbewerbers abwertend dargestellt, sodass es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung handelte.
Unternehmen machte sich Werbung zu eigen
Auch wenn das Unternehmen die ursprüngliche Story nicht selbst gepostet hatte und die Aussagen von einem Verbraucher getätigt werden dürfen, hat sich das Unternehmen den Inhalt der Story zu eigen gemacht, indem es die Story gepostet hat.
Da hier die Produkte eines Mitbewerbers nicht objektiv und sachlich kritisiert, sondern gezielt abgewertet wurden, handelt es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung.
Gleiches Prinzip bei Bewertungen
Das gleiche Prinzip gilt auch bei Kundenbewertungen. Shop-Betreiber:innen müssen nicht die Kundenbewertungen auf rechtswidrige Werbeaussagen überprüfen, wenn sie auf der Webseite erscheinen. Wenn sich Bewertungen allerdings zu eigen gemacht werden, sprich extra in Szene gesetzt werden, oder besonders hervorgehoben werden, darf es sich nicht um rechtswidrige Aussagen handeln.
Wenn Stimmen aus der Kundschaft in Form einer Bewertung oder eines Social-Media-Posts vom Unternehmen erneut veröffentlicht werden, müssen die Aussagen auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüft werden.
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