Ein Online-Shop, der auch ein Marktplatz ist, muss keine Gastbestellungen ermöglichen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil (27.02.2025 - Az.: 5 U 30/24) zugunsten von Otto. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die sich auf einen Beschluss der Datenschutzkonferenz berief

Zudem kritisierte die Verbraucherzentrale die Datennutzung des Marktplatzes. Die Datenschutzerklärung kläre nicht hinreichend über die Art und den Umfang der Nutzung auf. Die Klage wurde im letzten Jahr vom Landgericht Hamburg bereits vollständig abgewiesen, und auch das Oberlandesgericht stellte sich aufseiten des Marktplatzes und wies die Klage ab. 

Bestellung nur mit Registrierung möglich

Das OLG Hamburg sah bei der Notwendigkeit der Registrierung keinen Verstoß gegen die DSGVO. Die Verbraucherzentrale sah hier einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Plattformen dürfen grundsätzlich nur die Daten speichern und verlangen, die einen Zweck erfüllen. Die Datenschutzkonferenz hatte im Jahr 2022 dazu ausgeführt, dass Online-Händler:innen die Möglichkeit einer Gastbestellung ermöglichen müssen. Damit sollte gewährleistet werden, dass Kund:innen die Möglichkeit haben, eine Bestellung aufzugeben, nur mit den Daten, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. So soll auch verhindert werden, dass Kundendaten unnötig lange gespeichert werden, ohne dass eine weitere Bestellung von der Kundschaft gewünscht ist. Allerdings wurde auch hier festgelegt, dass eine Ausnahme davon möglich ist. 

Das Oberlandesgericht schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an, dass eine Ausnahme vorliegt, bei der die Erstellung eines Kundenkontos verlangt werden kann, ohne dass eine Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. 

Marktplatzorganisation macht Konto notwendig

Da es sich bei Otto um einen Marktplatz handelt, bei dem eine Vielzahl von Bestellungen nicht mit Otto selbst, sondern mit Dritthändler:innen abgeschlossen wird, nahm das Gericht hier an, dass es sich um eine Ausnahme handelt, die die Erforderlichkeit eines Kundenkontos rechtfertigt. Damit die Vorgänge möglichst effizient abgewickelt werden können, ist ein Kundenkonto schon ab der ersten Bestellung notwendig. Außerdem werden bei der Erstellung des Kontos, bis auf die Eingabe eines Passworts, keine weiteren Daten abgefragt. 

Das Oberlandesgericht konnte auch keinen Rechtsverstoß bei der Datennutzung feststellen. In der Datenschutzerklärung wird hinreichend darüber informiert, für welche Werbezwecke die Daten genutzt werden. 

Was bedeutet das Urteil für Online-Händler:innen?

Auch wenn das Oberlandesgericht Hamburg in diesem konkreten Fall die Notwendigkeit einer Gastbestellung abgelehnt hat, lässt sich diese Entscheidung nicht auf alle Online-Shops anwenden. Das Oberlandesgericht hat klargemacht, dass es sich in diesem Fall um eine Ausnahme handelt, die für einen Marktplatz mit zahlreichen Dritthändler:innen gilt. Händler:innen, die einen Online-Shop betreiben, sollten weiterhin die Möglichkeit einer Gastbestellung anbieten. 

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