Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 18 O 13/25) entschieden, dass Versandkosten bereits in Online-Anzeigen klar erkennbar sein müssen. Nach Medienberichten betraf der Fall eine Google-Shopping-Anzeige.
Der Fall: Günstiger Preis – aber ohne Versandkosten
Die beklagte Online-Händlerin bot ein Desinfektionsmittel („T. pure Handdesinfektion“, 500 ml) über eine Plattform für Preisvergleiche an. In der Anzeige wurde ein Preis von 5,35 Euro ausgewiesen – ohne jeden Hinweis auf Versandkosten. Erst beim Klick auf den Link zur Shop-Seite erfuhren Nutzer, dass zusätzlich 3,99 Euro Versandkosten anfallen, was dem Shop eine Abmahnung bescherte.
Das Gericht gab dem klagenden Wettbewerbsverband vollständig recht. Online-Händler dürfen keine Preisangaben machen, ohne gleichzeitig auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, so der Tenor. Ein klarer Hinweis („zzgl. X Euro Versandkosten“) muss bereits in der Anzeige selbst erscheinen.
Wird der Nutzer erst im Shop darauf hingewiesen, liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.
Dies gilt auch für Anzeigen auf Drittplattformen – etwa Preisvergleichs- oder Shopping-Formate wie Google-Shopping.
Das Urteil: Pflicht zur Preis-Transparenz schon in der Anzeige
Das Gericht setzt sich dafür noch einmal mit dem Sinn und Zweck von Preisvergleichskanälen auseinander und argumentiert, dass Verbraucher dort davon ausgehen, dass die angezeigten Preise ohne weitere Zusätze Endpreise sind. Fehlt ein Hinweis auf Versandkosten, entsteht der Eindruck eines günstigeren Angebots. Dadurch wird der Wettbewerb verzerrt, denn potenzielle Kunden klicken auf das vermeintlich günstigste Angebot – und erst nach der Entscheidung zum Klick erfährt man, dass noch Versandkosten hinzukommen.
Selbst wenn manche Nutzer danach noch andere Angebote prüfen, gehen viele automatisch davon aus, dass alle anderen Anbieter ebenfalls Versandkosten berechnen. In jedem Fall bleibt ein unlauterer Anlockeffekt bestehen, weil der fehlende Versandkostenhinweis den Preis künstlich niedriger erscheinen lässt und somit das Verbraucherverhalten beeinflusst.
Das Urteil unterstreicht:
Sobald ein Produkt außerhalb des eigenen Shops beworben wird – etwa über Google-Shopping, Idealo, billiger.de oder andere Preisvergleichsseiten – müssen sämtliche preisrelevanten Informationen direkt in der Anzeige erscheinen, also der Preis des Produktes und die tatsächlich anfallenden Standard-Versandkosten (z. B. für den einfachen Inlandsversand). Hinweise wie „zzgl. Versand“ sind nicht ausreichend.
Juristisch bestätigt das LG Bochum, was selbstverständlich ist: Transparenzpflichten gelten schon in der Werbung, nicht erst im Check-out. Praktisch bedeutet das: Händler sollten dringend ihre Produkt-Feeds und Shopping-Anzeigen prüfen. In Google-Merchant-Feeds oder API-Schnittstellen muss sichergestellt sein, dass der richtige Versandkostenzusatz automatisch an das Anzeigenformat übermittelt wird.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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