UVP als Streichpreis nur zulässig, wenn sie auch real gefordert wurde

Veröffentlicht: 30.04.2025
imgAktualisierung: 30.04.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.04.2025
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LIDL-Logo auf einem Smartphonebildschirm mit blauem Hintergrund.
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Das OLG Stuttgart stellt klar: Werbung mit der UVP ist nur erlaubt, wenn diese auch tatsächlich am Markt gefordert wird.


Grundsätzlich ist die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als Streichpreis erlaubt, solange transparent gemacht wird, dass es sich beim Streichpreis um die UVP handelt. Die UVP wird dabei von Hersteller:innen vorgegeben. Dabei stellt sich oft die Frage, ob dieser Preis überhaupt je ernsthaft verlangt wird, denn nicht selten werden Produkte deutlich unter der UVP verkauft.

Nun, zumindest muss die UVP auch mal verlangt werden, entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, Aktenzeichen: 2 U 142/23).

Herstellernahes Unternehmen unterbot UVP

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Lidl bot auf seiner Website ein Ergometer für 303,05 Euro an und verwies dabei auf eine UVP von 649,00 Euro – eine scheinbare Ersparnis von über 50 Prozent. Diese UVP wurde von der Herstellerin ausgesprochen. Ein eng mit der Herstellerin verbundenes Unternehmen, das durch denselben Geschäftsführer geleitet wird, bot das Ergometer jedoch regelmäßig zu Preisen im Bereich von 300 Euro an.

Das Verhalten dieses Unternehmens war der Herstellerin zuzurechnen, denn die beiden Unternehmen sind nicht nur personenidentisch geführt, sondern auch über einen Markenlizenzvertrag hinsichtlich der betreffenden Marke miteinander verbunden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. klagte gegen diese Preiswerbung unter Bezugnahme auf die UVP.

Funktion: Attraktive Preiswerbung

Das Gericht stellte fest, dass Werbung mit der UVP grundsätzlich als Orientierungshilfe zulässig ist. Hat die UVP des Herstellers aber lediglich die Funktion, Händler:innen attraktive (Streich-)Preise zu ermöglichen, handelt es sich um eine Irreführung. „Der Durchschnittsverbraucher nimmt bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche“, heißt es konkret im Urteil.

Der Knackpunkt an diesem Fall war, dass die Herstellerin im Inland nur einen einzigen Händler beliefert, dem das Alleinvertriebsrecht zusteht. Von einer marktgerechten Orientierungshilfe der UVP könne man also nicht mehr reden; erst recht nicht, wenn dieser alleinige Händler die UVP selbst deutlich unterschreitet. Verbraucher:innen könnten also fälschlicherweise annehmen, dass die UVP-Angabe den üblichen Marktpreis widerspiegle.

Fazit: Verantwortung für UVP liegt auch beim Händler

Das Urteil ist nachvollziehbar, für Händler:innen aber schwierig: Händler:innen, die mit der UVP werben, müssen generell darauf achten, dass diese aktuell ist. Das ist bekannt. Allerdings dürfen sie sich offenbar nicht darauf verlassen, dass sie mit einer richtigen UVP rechtssicher werben dürfen, denn die UVP selbst kann wettbewerbswidrig sein.

Wenn eine UVP allein zu Werbezwecken festgesetzt wurde, ohne dass sie realistisch im Markt Anwendung findet, liegt eine Irreführung der Verbraucher:innen vor. Das gilt besonders, wenn:

  • Die UVP niemals ernsthaft verlangt wurde, oder
  • der einzige Händler (z. B. mit Exklusivvertrieb) dauerhaft deutlich darunter verkauft
     

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.04.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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