Grundsätzlich ist die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als Streichpreis erlaubt, solange transparent gemacht wird, dass es sich beim Streichpreis um die UVP handelt. Die UVP wird dabei von Hersteller:innen vorgegeben. Dabei stellt sich oft die Frage, ob dieser Preis überhaupt je ernsthaft verlangt wird, denn nicht selten werden Produkte deutlich unter der UVP verkauft.
Nun, zumindest muss die UVP auch mal verlangt werden, entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, Aktenzeichen: 2 U 142/23).
Herstellernahes Unternehmen unterbot UVP
Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Lidl bot auf seiner Website ein Ergometer für 303,05 Euro an und verwies dabei auf eine UVP von 649,00 Euro – eine scheinbare Ersparnis von über 50 Prozent. Diese UVP wurde von der Herstellerin ausgesprochen. Ein eng mit der Herstellerin verbundenes Unternehmen, das durch denselben Geschäftsführer geleitet wird, bot das Ergometer jedoch regelmäßig zu Preisen im Bereich von 300 Euro an.
Das Verhalten dieses Unternehmens war der Herstellerin zuzurechnen, denn die beiden Unternehmen sind nicht nur personenidentisch geführt, sondern auch über einen Markenlizenzvertrag hinsichtlich der betreffenden Marke miteinander verbunden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. klagte gegen diese Preiswerbung unter Bezugnahme auf die UVP.
Funktion: Attraktive Preiswerbung
Das Gericht stellte fest, dass Werbung mit der UVP grundsätzlich als Orientierungshilfe zulässig ist. Hat die UVP des Herstellers aber lediglich die Funktion, Händler:innen attraktive (Streich-)Preise zu ermöglichen, handelt es sich um eine Irreführung. „Der Durchschnittsverbraucher nimmt bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche“, heißt es konkret im Urteil.
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