Die Supermarktkette Lidl muss in Zukunft die Preise angeben, die für alle Kund:innen gelten. Zuvor hatte Lidl mit den „App-Preisen“ geworben, was nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstößt. Nach einer Abmahnung kam es zur Klage der Verbraucherzentrale. Ein Urteil musste allerdings nicht gefällt werden: Die beiden Parteien einigten sich mit einem Vergleich, wie die Tagesschau berichtete.
Preis muss auf den ersten Blick erkennbar sein
Immer mehr Supermärkte und Discounter bieten ihrer Kundschaft eine hauseigene App an, die besondere Angebote und Aktionspreise für App-Nutzer:innen bereithält. Bereits Anfang des Jahres klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Lidl und Penny.
„Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können, was ein Produkt kostet - egal, ob mit oder ohne App.“, so Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht bei der Verbraucherzentrale. Lidl hatte in seiner Werbung allerdings mit den Preisen für App-Nutzer:innen geworben. Der reguläre Preis war lediglich klein und durchgestrichen zu sehen. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis war nur für den App-Preis ausgeschrieben.
Parteien schließen Vergleich
Nach einer Kundenbeschwerde mahnte die Verbraucherzentrale Lidl ab. Als Lidl sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Heilbronn ein. Allerdings einigten sich die beiden Parteien noch vor der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich, indem Lidl sich verpflichtete, mit dem Preis zu werben, der für alle Kunden gilt.
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