Vertrag allein reicht nicht: Kein Krankengeld ohne Arbeit

Veröffentlicht: 24.02.2025
imgAktualisierung: 24.02.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.02.2025
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Kein Krankengeld ohne Arbeitsbeginn: Das LSG entschied, dass ein Arbeitsvertrag allein nicht zur Sozialversicherungspflicht führt.


Wenn Arbeitnehmer krank und somit arbeitsunfähig sind, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber. Doch ab welchem Zeitpunkt sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Lohn bei Krankheit zu zahlen? Genügt dafür ein unterschriebener Arbeitsvertrag oder müssen Arbeitnehmer zuvor tatsächlich auch gearbeitet haben? Mit diesen Fragen hatte sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen auseinanderzusetzen und zu klären, ob ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommen kann, ohne je für seinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben.

Kein Anspruch auf Sozialversicherung

Der zuvor arbeitslose Kläger unterschrieb im Oktober 2023 einen Vertrag als Lagerist mit einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Obwohl sein Arbeitsbeginn für November vorgesehen war, meldete er sich direkt krank und erhielt zwei Wochen darauf die Kündigung zum Ende des Monats. Seine Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann klagte daraufhin beim Sozialgericht (SG) Stade gegen seinen Arbeitgeber und verlangte eine Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem 1. November. Er argumentierte, dass bereits der rechtsgültige Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis begründe, auch wenn er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Das SG wies die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab, da er sich zunächst direkt an die Krankenkasse hätte wenden müssen. Auch die Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen blieb nun erfolglos.

Arbeitsvertrag allein reicht nicht

Das LSG (Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24) stellte klar, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht automatisch mit Abschluss des Arbeitsvertrags beginnt. Zwar bleibt ein Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er krankheitsbedingt nicht wie geplant starten kann, allerdings nur, wenn er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Da dieser Anspruch laut § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach einer vierwöchigen Wartezeit entsteht, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies soll verhindern, dass Arbeitgeber für neue Arbeitnehmer sofort Kosten tragen müssen, wenn diese direkt nach Vertragsabschluss erkranken.

Daher war es rechtlich korrekt, dass der Arbeitgeber ihn erst nach vier Wochen zur Sozialversicherung anmeldete – und nach seiner Kündigung direkt wieder abmeldete. Das LSG ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

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Veröffentlicht: 24.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.02.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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