Wenn Arbeitnehmer krank und somit arbeitsunfähig sind, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber. Doch ab welchem Zeitpunkt sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Lohn bei Krankheit zu zahlen? Genügt dafür ein unterschriebener Arbeitsvertrag oder müssen Arbeitnehmer zuvor tatsächlich auch gearbeitet haben? Mit diesen Fragen hatte sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen auseinanderzusetzen und zu klären, ob ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommen kann, ohne je für seinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben.
Kein Anspruch auf Sozialversicherung
Der zuvor arbeitslose Kläger unterschrieb im Oktober 2023 einen Vertrag als Lagerist mit einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Obwohl sein Arbeitsbeginn für November vorgesehen war, meldete er sich direkt krank und erhielt zwei Wochen darauf die Kündigung zum Ende des Monats. Seine Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann klagte daraufhin beim Sozialgericht (SG) Stade gegen seinen Arbeitgeber und verlangte eine Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem 1. November. Er argumentierte, dass bereits der rechtsgültige Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis begründe, auch wenn er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Das SG wies die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab, da er sich zunächst direkt an die Krankenkasse hätte wenden müssen. Auch die Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen blieb nun erfolglos.
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