Kundenbewertungen sind für Online-Shops ein wichtiges Mittel zur Vertrauensbildung. Doch rechtlich bergen sie erhebliche Risiken, insbesondere wenn sie werblich genutzt werden. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Bochum (Urteil vom 21.11.2024, Az.: I-14 O 65/24) zeigt, dass Händler:innen für unzulässige Werbeaussagen in Kundenbewertungen haften können, selbst wenn die Bewertungen über ein externes System eingebunden werden.

Unternehmen muss Vertragsstrafe zahlen

Im konkreten Fall hatte eine Kaffeerösterei auf ihrer Website Kundenbewertungen veröffentlicht, in denen die Begriffe „magenschonend“ und „bekömmlich“ verwendet wurden. Dabei hatte das Unternehmen selbst in der Vergangenheit mit diesen Begriffen auf der Website geworben und nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtete es sich, diese gesundheitsbezogenen Werbeaussagen nicht mehr zu verwenden.

Trotz der Einbindung über ein externes Bewertungstool entschied das LG Bochum, dass die Rösterei für die Aussagen haftet. Das Gericht argumentierte, dass die Bewertungen auf der Shop-Seite prominent platziert und als Bewertungen „verifizierter Käufer“ hervorgehoben wurden. Dadurch machte sich die Rösterei diese Äußerungen zu eigen. Sie nutzte die Kundenmeinungen also ausdrücklich zu Werbezwecken, nicht nur zur Information. Damit seien die Aussagen Teil der kommerziellen Kommunikation und würden dem Unternehmen rechtlich zugerechnet.

Auch die Tatsache, dass die Bewertungen von einem Drittanbieter verwaltet wurden, entlastete das Unternehmen nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Rösterei auf den Anbieter einwirken oder die problematischen Inhalte löschen müssen, um ihrer Pflicht aus der Unterlassungserklärung nachzukommen. Somit muss das Unternehmen die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro zahlen. 

Ähnlicher Fall – gleiches Ergebnis

In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall bestätigte das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 20.12.2024, Az.: 3-08 O 38/22) ebenfalls die Haftung eines Unternehmens für irreführende Kundenbewertungen auf seiner eigenen Website. Ein Kosmetikhersteller hatte eine Haartinktur angeboten und auf seiner Seite Bewertungen hervorgehoben, die eine Reduzierung grauer Haare versprachen – obwohl diese Wirkung nicht nachweisbar war. Das Gericht sah darin eigene Werbung des Unternehmens, da die Bewertungen prominent platziert und zur Verkaufsförderung genutzt wurden.

Beide Urteile zeigen: Wer Bewertungen in den eigenen Shop einbindet, trägt auch Verantwortung für deren Inhalt – und kann bei Rechtsverstößen zur Kasse gebeten werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com