Werbung via E-Mail ist aus dem E-Commerce kaum wegzudenken. Einfach und kostengünstig erreicht man so eine Vielzahl von potenziellen Kund:innen. Allerdings ist diese Art der Werbung auch streng reguliert und darf nur mit vorheriger Einwilligung versendet werden. Werbe-E-Mails, die ohne vorherige Einwilligung verschickt werden, gelten als unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und können abgemahnt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine informative E-Mail handelt, die zu einem kleinen Teil Werbung enthält, wie das Landgericht Stade (30.10.2024 - Az.: 3 S 24/24) entschieden hat.
Kunde fragte Online-Shop an
Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Online-Shop angeschrieben und fragte, ob er einen Gutschein in Höhe von 50 Euro im Shop erwerben könne. Daraufhin erhielt er eine automatische Antwort, in der die Lieferzeit für bestimmte Produkte, ein Hinweis auf hochwertige Produkte und die Information für einen kostenlosen Umtausch enthalten waren. Der Kunde sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.
LG Stade aufseiten des Kunden
Nachdem das Amtsgericht in der ersten Instanz für den Händler entschieden hatte, stufte das Landgericht die E-Mail als Werbung ein.
„Der Hinweis, der Beklagte möchte nur qualitativ hochwertiger Produkte versenden, dient der Absatzförderung. Neben Serviceleistungen ist die Qualität das entscheidende Kriterium beim Kauf eines Produktes. Der Verkäufer bezweckt mit der Anpreisung der Qualität seiner Waren das Interesse beim (potenziellen) Kunden zu wecken, was dazu auch geeignet ist.“ heißt es im Urteil.
Auch, dass die E-Mail nur teilweise Werbung enthielt und zu einem weiteren Teil auf die Anfrage des Kunden eingeht, ändert nichts an der Einschätzung. Der BGH hatte 2015 bereits entschieden, dass auch eine E-Mail, die nur teilweise Werbung enthält, als unzulässige Werbung eingestuft werden kann.
Darauf sollten Händler:innen achten
Das Urteil zeigt, dass nicht nur E-Mails, die „aus der Kalten“ an Kund:innen versendet werden, eine Belästigung darstellen. Auch E-Mails, die an sich von der Kundschaft gewünscht sind, können als unzulässig eingestuft werden, wenn in der E-Mail Werbung enthalten ist. Händler:innen sollten daher darauf achten, dass E-Mails, die Kundenanfragen beantworten, neutral gestaltet sind und keinen zusätzlichen Werbeblock enthalten.
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