Die Verbraucherzentrale Hamburg hat gegen die Modekette Bonprix geklagt. Diese hatte mit dem Kauf auf Rechnung geworben, allerdings verschwiegen, dass dabei eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Darauf hätte nach Ansicht der Verbraucherzentrale hingewiesen werden müssen.
Das Verfahren landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), welcher die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergab. Dieser stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sah in der Aussage ohne weitere Erklärung eine irreführende Werbung, wie beck-aktuell berichtete.
„Bequemer Kauf auf Rechnung“
Konkret ging es um die Werbeaussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisierte, dass es keinen Hinweis darauf gab, dass zuvor eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchgeführt werden muss. Das damals geltende Telemediengesetz (welches mittlerweile durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde) gibt vor, dass bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen. Die Verbraucherzentrale sah in der Bonitätsprüfung eine solche Bedingung.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg waren der Auffassung, dass es sich bei der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ gar nicht um ein Angebot zur Verkaufsförderung handelt. Denn durch den Kauf auf Rechnung gebe es für Käufer:innen keinen geldwerten Vorteil.
Verbraucherzentrale zog vor den BGH
Die Verbraucherzentrale ließ nicht locker und zog mit dem Rechtsstreit bis vor den BGH. Da das Telemediengesetz auf einer unionsrechtlichen Richtlichtlinie basiert, gab der BGH die Frage an den EuGH weiter. Der EuGH entschied, dass die Möglichkeit, mit Rechnung zu zahlen, ein objektiver Vorteil für Verbraucher:innen ist und die Vorschrift somit anwendbar ist (Urteil vom 15.05.2025 – C-100/24).
Die Richter begründeten diese Entscheidung damit, dass bestimmte Zahlungsmöglichkeiten für die Kundschaft ein Kaufkriterium sein können. Gerade beim Kauf auf Rechnung wird dem Käufer ein Zahlungsaufschub und somit ein Liquiditätsvorschuss gewährt. Zudem kann vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, ohne dass der Käufer sich um eine Rückzahlung kümmern muss. Da mit einem Vorteil für Verbraucher:innen geworben wird, der die Kaufentscheidung beeinflusst, handelt es sich nach dem EuGH um ein Angebot zur Verkaufsförderung.
Bedingungen müssen erklärt werden
Der EuGH machte zudem deutlich, dass die Voraussetzungen des Rechnungskaufs den Verbraucher:innen mitgeteilt werden müssen. Sobald auf die Verkaufs-Webseite zugegriffen wird, müssen die Voraussetzungen des beworbenen Angebots klargemacht werden. Verbraucher:innen müssen erkennen können, dass der Vertragsabschluss verwehrt werden kann, wenn die Bonitätsprüfung nicht zugunsten des Verbrauchers ausfällt.
Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung des EuGH muss nun der BGH eine endgültige Entscheidung treffen.
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