Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die AGB eines Festivals geklagt. Um auf dem Festival bezahlen zu können, mussten die Festivalbesucher:innen Armbänder kaufen und diese mit Geld aufladen. Wenn ein Restbetrag auf diesem Armband verblieben ist, konnten Besucher:innen sich diesen im Nachgang auszahlen lassen. Eine Gebühr von 2,50 Euro wurde dabei allerdings einbehalten. Gegen dieses Prozedere gingen die Verbraucherschützer vor und bekamen vor dem Oberlandesgericht Rostock auch recht. Mit der Klage wollte der Verbraucherzentrale Bundesverband allerdings auch erreichen, dass der Geldbetrag vom Veranstalter an die Verbraucher:innen zurückgezahlt wird.
Gericht verneint Rückzahlungsanspruch
Das Oberlandesgericht Rostock hat den Verbraucherschützern zwar recht gegeben und bestätigt, dass es sich um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, der vzbv kann allerdings nicht geltend machen, dass die Verbraucher:innen ihr Geld ausgezahlt bekommen. Diese Entscheidung wollte der vzbv nicht hinnehmen und zog weiter vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH sah die Sache allerdings genauso wie die Instanz davor und sagte auch: Die Geschäftspraxis ist rechtswidrig, einen Rückzahlungsanspruch kann der vzbv allerdings nicht geltend machen (Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 168/23).
Warum ist dieses Urteil wichtig?
Grundsätzlich ist es im deutschen Rechtssystem so, dass nur diejenigen klagen können, die von der Rechtsverletzung betroffen sind. Das Wettbewerbsrecht stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, indem Verbraucherverbände und Mitbewerber nach einer Abmahnung gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können, ohne von der Rechtsverletzung an sich betroffen zu sein. Mit dieser Klage können sie von Mitbewerbern fordern, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Der vzbv wollte hier jedoch gerichtlich nicht nur sichergestellt haben, dass das Verhalten des Veranstalters rechtswidrig war und sich nicht wiederholt, sondern auch, dass die betroffenen Verbraucher:innen ihr Geld zurückerhalten.
Kommentar schreiben