Eine Widerrufsbelehrung muss bestimmte Pflichtinformationen enthalten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören unter anderem Angaben zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts. In einem aktuell veröffentlichten Urteil tauchte nun die Frage auf: Ist eine Telefonnummer eine solche Pflichtangabe und was droht, wenn man sie vergessen hat?

Keine Pflicht zur Nennung der Telefonnummer

Beginnen wir mit der ersten Frage und was das Gericht dazu entscheiden hat: Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht vorgeschrieben. Letztendlich kommt das Gericht daher folgerichtig zu dem Schluss, dass eine Widerrufsbelehrung also auch keine Telefonnummer enthalten muss, wenn die Widerrufsbelehrung individuell erstellt ist.

Dies gilt sogar dann, wenn das Unternehmen eine Telefonnummer auf seiner Website oder in anderen Veröffentlichungen für den Kundenkontakt bereitstellt. Das Widerrufsrecht bleibt also auch ohne die Nennung einer Telefonnummer voll gültig. Damit kann Unternehmen diese Lücke in der Widerrufsbelehrung nicht zum Verhängnis werden. Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung alle anderen notwendigen Informationen enthält.

Etwas trickreicher wird es jedoch, wenn man das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwendet, welches die Angabe der Telefonnummer fordert. Hier ist das Gericht ebenfalls recht pragmatisch und urteilt, dass auch in diesem letztendlich die Telefonnummer fehlen darf, weil die gesetzliche Grundlage dieselbe ist. „Hätte der Gesetzgeber … zwingend gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt, so hätte er dies entsprechend geregelt.“

Trotz Probefahrt: Über ein Jahr Widerrufsrecht

Eine Frage zur fehlenden Telefonnummer wurde nicht das erste Mal von einem Verbraucher ausgenutzt und schließlich vor Gericht diskutiert. Bereits Anfang des Jahres erging eine Entscheidung, in der der Käufer eines Teslas widerrief, obwohl die 14-tägige Widerrufsfrist bereits verstrichen war. Er argumentierte, sein Widerruf sei trotzdem gültig, da die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Eine unvollständige Widerrufsbelehrung, bei der die Telefonnummer des Unternehmens nicht angegeben ist, führt jedoch nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr, so auch schon das Gericht damals.

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