Durch 0-Prozent-Finanzierungen soll die Kundschaft zum Kauf animiert werden, auch wenn es finanziell vielleicht gerade dünn aussieht. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 19.10.2023, Aktenzeichen: 6 U 3908/22) hat nun entschieden, dass die Werbung mit dieser Finanzierung irreführend sein kann, wenn eben doch weitere Kosten anfallen.
Klarstellender Sternchenhinweis
Ein Online-Shop bot eine 0-Prozent-Finanzierung für den Kauf von Elektro- und Unterhaltungsgeräten an. Das Ganze wurde blickfangmäßig beworben. In einem Sternchenhinweis hieß es dann, dass das Angebot mit einer Mastercard verknüpft ist. Das bedeutet: Man erhält nicht nur eine zinsfreie Finanzierung, sondern es wird auch ein unbefristeter Rahmenkreditvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von bis zu 10.000 EUR über das Kreditinstitut P. vermittelt. Zudem wird eine Mastercard ausgestellt. Bei der Nutzung dieser Karte können dem Verbraucher jedoch erhebliche zusätzliche Kosten in Form eines veränderlichen Sollzinssatzes von 14,84 Prozent (15,9 Prozent effektiver Jahreszinssatz) entstehen.
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