In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Rabattaktionen haben viel Potenzial für eine Abmahnung. Sowohl die Preisangabenverordnung, als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennen hier einige Vorgaben. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung in einigen Fällen nicht einheitlich ist. Zum Beispiel bei der Frage, ob eine Rabattaktion verlängert werden darf, kamen das Landgericht München und das OLG Köln zu einem anderen Ergebnis als zuvor das OLG Hamm.
Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Bedingungen für Rabattaktionen der Kundschaft eindeutig mitgeteilt werden müssen. Ansonsten lässt eine Abmahnung nicht lange auf sich warten.
Unzulässige Zeitangabe
Die Händlerin warb in diesem Beispielshop damit, dass die Kundschaft eine Woche lang 20 Prozent Rabatt auf das gesamte Sortiment erhalten wird. Leider ergibt sich aus der Werbung nicht, an welchem Tag die Rabattaktion begonnen hat. Somit ist für die Kundschaft nicht ersichtlich, bis wann die Rabattaktion gelten soll. Der Kundschaft wird hier nur mitgeteilt, dass es eine zeitliche Begrenzung von einer Woche gibt. Ohne einen Start- oder Endzeitpunkt ist diese Information für Verbraucher:innen allerdings nutzlos.
Händler:innen, die eine zeitlich begrenzte Rabattaktion bewerben, sollten also immer darauf achten, alle Informationen transparent mitzuteilen.
Erdbeermarmelade gibt es nicht
Auch wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch so bezeichnet wird, ist ein Fruchtaufstrich ohne Zitrusfrüchte keine Marmelade. Damit ein Fruchtaufstrich als Marmelade bezeichnet werden darf, muss pro Kilogramm Enderzeugnis der Anteil von Zitrusfrüchten mindestens 200 Gramm betragen. In dem hier verkauften Produkt sind allerdings überhaupt keine Zitrusfrüchte enthalten, sondern Erdbeeren, obwohl hier von Marmelade die Rede ist. Um eine Abmahnung zu umgehen, sollte hier lieber von einem Fruchtaufstrich gesprochen werden.
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