Dark Patterns, also manipulative Designs, sorgen immer wieder für Abmahnungen und Kritik von Verbraucherschützern. Gerade große Plattformen wie Temu oder Shein werden für Glücksspiele, zeitlich begrenzte Rabatt-Coupons und künstliche Verknappungen kritisiert. Erst diese Woche hat der Verbraucherzentrale Bundesverband 18 Plattformen untersucht und bei allen Plattformen sogenannte Dark Patterns gefunden.
Neben Glücksspielen, Autoplay-Videos und Infinite-Scroll (also die Möglichkeit, sich “endlos” lange durchs Sortiment zu scrollen) wurden auch Rabatt-Countdowns und künstliche Verknappung kritisiert. Auch Händler:innen mit eigenem Shop sollten einige Designs und Formulierungen vermeiden.
Was sind Dark Patterns?
Bei Dark Patterns handelt es sich um manipulative Designs, die Nutzer:innen entweder zu einer bestimmten Entscheidung drängen sollen, oder dafür sorgen sollen, dass sie möglichst viel Zeit auf der Plattform verbringen. Geregelt ist das unter anderem im Digital Services Act (DSA) in Artikel 25. Dort heißt es, dass Anbieter von Online-Plattformen ihre Schnittstellen nicht so konzipieren dürfen, dass Nutzer:innen manipuliert oder anderweitig daran gehindert werden, freie und informierte Entscheidungen zu treffen. Der Digital Services Act gilt allerdings nur für große Plattformen wie Amazon, Temu und Co.
Für den eigenen Online-Shop ist eher das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entscheidend. Denn auch das verbietet es Verbraucher:innen durch Täuschung zu einer Entscheidung zu drängen oder aggressive geschäftliche Handlungen vorzunehmen.
Gestaltung der Cookie-Banner
Noch bevor Käufer:innen auf den eigentlichen Shop zugreifen können, poppt in der Regel ein Cookie-Banner auf. Hier kann bereits das erste Problem lauern. Nutzer:innen dürfen nicht dazu verleitet werden, mehr Daten anzugeben, als sie eigentlich möchten. So muss die Möglichkeit, Cookies abzulehnen, genauso leicht auszuwählen sein wie das Annehmen der Cookies. Die Auswahl sollte also gleichwertig gestaltet sein. Nutzer:innen sollten sich nicht erst durch drei Untermenüs klicken müssen, um die Cookies abzuwählen.
Künstliche Verknappung und Rabattaktionen
Um Käufer:innen davon zu überzeugen, möglichst schnell ein Produkt auszuwählen, geben einige Händler:innen an, wie viele Produkte noch auf Lager sind. „Jetzt zugreifen, nur noch zwei auf Lager!“, so oder so ähnlich, heißt es oftmals. So soll verhindert werden, dass sich tendenzielle Käufer:innen noch etwas Zeit für die Entscheidung nehmen und sich eventuell gegen einen Kauf entscheiden.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, anzugeben, wie viele Produkte noch verfügbar sind. Diese Information muss allerdings der Wahrheit entsprechen. Willkürliche Angaben, dass nur noch wenige Produkte vorhanden sind, obwohl das Lager randvoll ist, sind tabu.
Ähnlich sieht es auch bei Rabattaktionen aus. Der zeitliche Rahmen der Rabattaktion muss erkennbar sein und der Wahrheit entsprechen. Heißt es also „nur noch heute: 20 Prozent Rabatt!“, darf die Aktion nicht am nächsten Tag verlängert werden.
„Jetzt kaufen“- Button
Haben sich die Käufer:innen für eine Auswahl an Produkten entschieden, kommt im letzten Schritt der Vertragsabschluss. Hier muss für Verbraucher:innen eindeutig erkennbar sein, dass durch die Bestellung nun eine finanzielle Verpflichtung ausgelöst wird. Der Button muss mit „Jetzt Kaufen“ oder „Zahlungspflichtig Bestellen“ beschriftet sein und muss zusammen mit allen wichtigen Bestelldetails (Bestellübersicht, Kosten, Lieferkosten, evtl. Zusatzkosten) abgebildet werden.
Formulierungen wie „Weiter“ oder „Bestellung abgeben“, sind unzulässig und nicht eindeutig genug. Werden zwei verschiedene Verträge geschlossen, etwa ein Abonnement und ein Kaufvertrag, braucht es für jeden Vertrag einen Button.
Verstecke Kündigungsmöglichkeit
Wer nicht nur einzelne Waren verkauft, sondern Abonnements anbietet, muss außerdem darauf achten, dass die Möglichkeit der Kündigung gut sichtbar ist. Während ein Vertragsabschluss möglichst einfach ist, wird die Kündigungsmöglichkeit oft auf mehreren Unterseiten in der Menüführung versteckt, mit der Hoffnung, dass manche Kund:innen die Suche eventuell aufgeben und einfach weiter zahlen. Auch das ist allerdings nicht zulässig. Ähnlich wie der „Jetzt kaufen“ Button, muss auch die Kündigung über einen eindeutig beschrifteten, leicht auffindbaren Button möglich sein.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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