Kaufland ändert AGB: Das müssen Händler jetzt wissen!

Veröffentlicht: 30.01.2025
imgAktualisierung: 30.01.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
30.01.2025
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ca. 4 Min.
Das Logo von Kaufland auf einem Masten vor blauem Himmel
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Kaufland hat seine AGB geändert. Welche Folgen das hat und was du tun musst, erfährst du hier!


Der Online-Marktplatz Kaufland hat Änderungen an seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Händler vorgenommen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Gewährleistungsregelung für Gebrauchtwaren auf dem Kaufland Global Marketplace sowie die Einhaltung der Registrierungspflichten (z. B. Verpackungen) im Ausland.

Die Neuerungen bringen deutliche Einschränkungen für Händler mit sich und erfordern eine Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen.

Welche Änderungen wurden vorgenommen?

Unter anderem verlangt Kaufland eine Gewährleistung von zwei Jahren auch bei Gebrauchtwaren. Bisher konnten Händler die gesetzliche Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel auf ein Jahr verkürzen. Diese Möglichkeit entfällt nun für den Marktplatz Kaufland, sodass Händler auch für Gebrauchtwaren die volle zweijährige Gewährleistung übernehmen müssen. Das bedeutet ein deutlich höheres Risiko, insbesondere für Verkäufer von Second-Hand-Produkten oder generalüberholter Ware, da bei diesen Produkten das Sachmangelrisiko höher ist, als bei Neuware. Langfristig könnte diese Anpassung dazu führen, dass Händler ihr Sortiment überdenken oder Preisanpassungen vornehmen müssen, um die potenziellen Zusatzkosten durch längere Gewährleistungszeiten aufzufangen.

Hinweis: Es handelt sich nicht um eine generelle Gesetzesänderung, sodass Rechtstexte in anderen Shops (z. B. Online-Shops, Amazon) von den Anforderungen nicht betroffen sind. Es ist auf anderen Vertriebswegen weiterhin zulässig, die Gewährleistungsfrist auf maximal ein Jahr zu kürzen.

Ergänzend enthalten die neuen AGB eine Erklärung zu Registrierungspflichten im Ausland, z. B. bei Elektroprodukten und Verpackungen. ​Die Anpassungen der allgemeinen Pflichten für Händler halten nochmals klarstellend fest, dass Händler sich je nach Marktplatz-Land ordnungsgemäß in den relevanten Registern und Systemen anmelden müssen. Mit Akzeptanz der AGB bestätigen Händler die Anforderungen des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu erfüllen, sobald sie auf Kaufland.at verkaufen möchten. Der Nachweis ist dem Marktplatz-Betreiber auf erstes Anfordern jederzeit vorzulegen.

Weitere Ergänzungen der AGB betreffen die Sanktionen bei Regelverstößen sowie die Auszahlungsmodalitäten bei Kündigung. Falls der Marktplatz die Nutzung für einzelne Händler einschränkt, den Händleraccount sperrt oder den Vertrag kündigt, behält sich der Marktplatz das Recht vor, Guthaben auf dem Händlerkonto einzubehalten. Dies erfolgt unter anderem, um offene Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen, etwa die Begleichung von Beträgen aus Rücksendungen oder Forderungen von Kunden an den Händler.

Außerdem gibt es Änderungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (ZDRV). Hier hat Kaufland erläuternde Hinweise zum Vertragsgegenstand und eine Anpassung der Definition des „verfügbaren Betrags“ vorgenommen, sodass Auszahlungen nur nach Verrechnung gesetzlicher Ansprüche von Endkunden erfolgen. Eine Datenschutzklausel zur Datenverarbeitung durch die cflox GmbH wurde aufgenommen.

Wir haben Kaufland zu den Punkten um Stellungnahme gebeten und werden das Feedback ergänzen, sobald es uns vorliegt.

Ist die AGB-Änderung durch Kaufland zulässig?

Dass sich Vertragspartner ärgern, wenn die Plattform ihnen Vorgaben macht, ist nichts Neues und ist hauptsächlich bei Amazon ein regelmäßiges Phänomen. Grundsätzlich steht es Plattformbetreibern jedoch frei, ihre Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern sie sich an geltendes Recht halten und bestehende Verträge nicht einseitig in unzulässiger Weise nachträglich verschlechtern. Solange die Änderungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Händlern eine angemessene Frist zur Umsetzung eingeräumt wurde, sind solche Anpassungen also grundsätzlich möglich.  

Auswirkungen und notwendige Maßnahmen

Eine Anpassung an die geänderten Bedingungen ist nötig, um weiterhin rechtskonform auf dem Marktplatz aktiv zu bleiben:

  • Wer bisher mit einer verkürzten Gewährleistung gearbeitet hat, muss sicherstellen, dass alle Angaben (z. B. auch in den Artikelbeschreibungen) sowie in den AGB den neuen Anforderungen entsprechen.
  • Zudem ist es unerlässlich, dass Händler sich um eine Registrierung und Lizenzierung ihrer Verpackungen, Batterien und Elektroartikel im Zielland (Kaufland nennt hier insbesondere Österreich) kümmern.

Sofern Händler aufgrund der Änderungen nicht weiter an einer Vertragsbeziehung festhalten möchten, können sie ihren Händleraccount jederzeit per E-Mail kündigen.

Mitglieder des Händlerbundes werden gesondert über die Rechtstext-Änderung informiert. Wer seine Rechtstexte extern erstellen lässt, sollte Kontakt aufnehmen und die Änderung veranlassen.

Kaufland startet Re-Commerce-Programm

Hintergrund der Änderungen ist eine neue Sparte auf dem Marktplatz. Künftig werden in dem neuen Angebotsbereich generalüberholte Ware angeboten. Das Re-Commerce-Programm soll die Kundschaft noch gezielter ansprechen und generalüberholte Waren präsentieren. Dazu sei eine Anpassung der Händler-AGB, nötig. Die verlängerte Gewährleistungspflicht verspreche, Kundinnen und Kunden die gleiche Sicherheit sowie die gleichen hohen Qualitätsstandards wie beim Kauf von neuen Artikeln, teilte das Unternehmen mit. 

Sollte zuwider den geltenden Gesetzesvorgaben oder den AGB Gebrauchtware ohne die geltende Gewährleistungsfrist auffallen, behält sich Kaufland weitere Schritte vor. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 30.01.2025
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Mathias Wegener
30.01.2025

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Dass die gesetzliche Gewährleistung nicht mehr auf ein Jahr reduziert werden kann bei Gebrauchtwaren, sollte in der Praxis wohl kaum irgendeine Auswirkung haben. Schließlich tritt nach einem Jahr nach Kauf eine Beweislastumkehr ein und der Kunde müsste beweisen, dass der Fehler an der Ware bereits beim Kauf vorgelegen hat. Solch ein Nachweis ist in der Praxis kaum oder nur mit enormen hohen Aufwand möglich. Gleichwohl wird diese Änderung aber dafür sorgen, dass ich Händler gegebenfalls bis zu zwei Jahre nach dem Kauf mit entsprechenden Beschwerden von den Kunden auseinandersetzen müssen. Das kostet logischerweise Zeit damit letztlich auch Geld.