Der Online-Marktplatz Kaufland hat Änderungen an seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Händler vorgenommen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Gewährleistungsregelung für Gebrauchtwaren auf dem Kaufland Global Marketplace sowie die Einhaltung der Registrierungspflichten (z. B. Verpackungen) im Ausland.
Die Neuerungen bringen deutliche Einschränkungen für Händler mit sich und erfordern eine Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen.
Welche Änderungen wurden vorgenommen?
Unter anderem verlangt Kaufland eine Gewährleistung von zwei Jahren auch bei Gebrauchtwaren. Bisher konnten Händler die gesetzliche Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel auf ein Jahr verkürzen. Diese Möglichkeit entfällt nun für den Marktplatz Kaufland, sodass Händler auch für Gebrauchtwaren die volle zweijährige Gewährleistung übernehmen müssen. Das bedeutet ein deutlich höheres Risiko, insbesondere für Verkäufer von Second-Hand-Produkten oder generalüberholter Ware, da bei diesen Produkten das Sachmangelrisiko höher ist, als bei Neuware. Langfristig könnte diese Anpassung dazu führen, dass Händler ihr Sortiment überdenken oder Preisanpassungen vornehmen müssen, um die potenziellen Zusatzkosten durch längere Gewährleistungszeiten aufzufangen.
Hinweis: Es handelt sich nicht um eine generelle Gesetzesänderung, sodass Rechtstexte in anderen Shops (z. B. Online-Shops, Amazon) von den Anforderungen nicht betroffen sind. Es ist auf anderen Vertriebswegen weiterhin zulässig, die Gewährleistungsfrist auf maximal ein Jahr zu kürzen.
Ergänzend enthalten die neuen AGB eine Erklärung zu Registrierungspflichten im Ausland, z. B. bei Elektroprodukten und Verpackungen. Die Anpassungen der allgemeinen Pflichten für Händler halten nochmals klarstellend fest, dass Händler sich je nach Marktplatz-Land ordnungsgemäß in den relevanten Registern und Systemen anmelden müssen. Mit Akzeptanz der AGB bestätigen Händler die Anforderungen des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu erfüllen, sobald sie auf Kaufland.at verkaufen möchten. Der Nachweis ist dem Marktplatz-Betreiber auf erstes Anfordern jederzeit vorzulegen.
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