Die OS-Plattform ist bald Geschichte und mit ihr auch die Abmahngefahr. Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die Pflicht, den Link im Shop zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entpuppte sich in der Vergangenheit eher als eine Abmahngefahr, als eine kostengünstige Lösung zur Streitschlichtung. In vielen Fällen haben Händler:innen im Falle einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Kann diese nun ignoriert werden?
Kann die Unterlassungserklärung ab Juli ignoriert werden?
Im Falle einer Abmahnung verpflichten sich Abgemahnte in der Regel mit einer Unterlassungserklärung, den Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen. Eine solche Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen der Person, die abgemahnt hat, und der Person, die abgemahnt wurde. Sollte das wettbewerbswidrige Verhalten wiederholt werden, ist eine Vertragsstrafe fällig.
Im Zuge dessen haben sich viele Händler:innen in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, den OS-Link zukünftig im Shop abzubilden. Diese Vereinbarung besteht erst einmal unabhängig von der gesetzlichen Lage. Händler:innen müssen jetzt aber keine Sorge haben, eine teure Vertragsstrafe zahlen zu müssen, wenn sie den Link entfernen.
Unterlassungserklärung überprüfen lassen
Händler:innen sollten in keinem Fall die Erklärung einfach ignorieren. Vielmehr muss geprüft werden, ob in der Erklärung eine auflösende Bedingung vereinbart wurde. In vielen Unterlassungserklärungen wird für einen solchen Fall bereits vereinbart, dass im Falle einer Rechtsänderung die Erklärung gegenstandslos wird.
Wenn dies nicht vereinbart wurde, kann die Unterlassungserklärung gekündigt werden. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen besteht ein Kündigungsrecht, wenn die Gesetzeslage sich grundsätzlich ändert.
Im besten Fall sollte die Unterlassungserklärung von Profis überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob eine Kündigung notwendig ist.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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