Zertifikate, Testsiegel und Prüfvermerke wirken auf Konsument:innen wie ein Garant für Qualität und Sicherheit. „TÜV geprüft“, „Testsieger“ oder „CE zertifiziert“ steigern nachweislich das Vertrauen und beeinflussen die Kaufentscheidung positiv – gerade im Online-Handel, wo das Produkt nicht vor dem Kauf begutachtet werden kann.
Doch hier lauern juristische Fallstricke: Viele dieser Aussagen sind zwar inflationär in Shops zu finden, rechtlich aber geschützt, an Bedingungen geknüpft oder schlicht irreführend. Händler:innen müssen aufpassen, wie sie sich ausdrücken – sonst drohen Abmahnungen. Hier sind die Top 10 Werbeaussagen, die regelmäßig zur Abmahnung führen – mit rechtlicher Einordnung und Tipps.
„CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“
Die CE-Kennzeichnung ist der Klassiker unter den Werbeaussagen und erlebte zuletzt mit der GPSR ein Revival. Tatsächlich, das ist vielen gar nicht bewusst, hat die CE-Kennzeichnung nichts mit einer Qualitätsprüfung durch eine unabhängige Stelle zu tun, sondern ist vielmehr eine reine Selbsterklärung des Herstellers. Sie besagt, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen europäischer Richtlinien entspricht. Wer nun aber mit Begriffen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ wirbt, suggeriert eine externe Prüfung und bewirbt zudem eine rechtliche Selbstverständlichkeit (nämlich die Einhaltung von Gesetzen) als etwas Besonderes – das ist juristisch unzulässig und abmahnbar.
Verwende den Begriff CE in seinen Varianten daher am besten gar nicht, auch nicht im sachlichen Zusammenhang wie „Mit CE-Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinie XYZ“.
„TÜV-geprüft“
Nach dem CE-Kennzeichen dominieren auch Aussagen rund um den TÜV das Treppchen unserer am meisten abgemahnten Claims. Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Logos (z. B. das grau-blaue TÜV-Oktogon der diversen Ableger wie TÜV Süd) und der Begriff „TÜV“ sind außerdem eine eingetragene Marke und dürfen daher wie jede andere Marke nur verwendet werden, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Zudem gibt es verschiedene TÜV-Organisationen (Rheinland, Süd, Nord etc.). Allgemeine Aussagen wie „TÜV-geprüft“ ohne nähere Angabe zur Prüfart und -quelle sind irreführend. Wer Worte zum Thema TÜV in seinem Shop fallen lassen will, öffnet also die Büchse der Pandora, denn das Spektrum an Abmahngefahren ist denkbar weit.
„GS-geprüft“ oder „Geprüfte Sicherheit“
Wo es um den TÜV geht, ist auch das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) meist nicht weit. Es darf nur verwendet werden, wenn eine autorisierte, neutrale Prüfstelle wie der TÜV das Produkt geprüft und zertifiziert hat. Falsche oder nachgeahmte GS-Symbole sind wettbewerbswidrig. Nur wer ein offizielles GS-Zertifikat besitzt, darf das Zeichen führen – und sollte die Prüfungsdetails verlinkt haben.
„Öko-Tex geprüft“ oder „OEKO-TEX-zertifiziert“
Mit negativer Presse über die Bedingungen bei der Kleidungsproduktion steigt auch der Anspruch der Käufer:innen an fair und ökologisch produzierte Kleidung. Was mit OEKO-TEX betitelt ist, klingt daher erst einmal nicht so verkehrt. Allerdings ist auch dieses Logo eine eingetragene Marke und darf nur verwendet werden, wenn ein Produkt tatsächlich zertifiziert ist. Nutzen sollte man zudem ausschließlich die offizielle Bezeichnung inklusive Prüfnummer, z. B.: „Zertifiziert nach OEKO-TEX® STANDARD 100, Prüfnummer 123456, Institut Hohenstein.“
„Testsieger“
Die Aussage „Testsieger“ ist rechtlich nur erlaubt, wenn sie mit einer konkreten Quelle versehen ist: Wer hat getestet? Wann? Gegen welche Konkurrenzprodukte? Ohne diese Angaben ist die Werbung unlauter. Auch veraltete Testergebnisse ohne Jahrgangsangabe können irreführend sein. Aber Vorsicht: Auch die Logos der bekannten Prüfinstitute Stiftung Warentest oder Ökotest sind geschützt und werben darf man damit ebenfalls nur mit Lizenz.
„Laborgeprüft“
Der Begriff „laborgeprüft“ klingt offiziell – ist es aber nicht immer. Oft wird mit internen Prüfungen geworben, die keine unabhängige Aussagekraft haben. Das ist irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, wer das Labor war und was geprüft wurde. Verwenden sollte man Werbeaussagen wie „laborgeprüft“ daher nur mit Nennung des Labors und des Prüfzwecks.
„Dermatologisch getestet“ oder „Klinisch geprüft“
Gleiches gilt für „Dermatologisch getestet“ oder „Klinisch geprüft“. Solche Aussagen werden häufig bei Kosmetik- oder Hygieneprodukten verwendet. Ohne genauere Angaben ist aber auch hier unklar, wie getestet wurde, ob die Studie neutral war oder welche Ergebnisse erzielt wurden. Verbraucher:innen vermuten jedoch meist eine unabhängige Prüfung – was schnell zur Irreführung wird.
„Geprüfte Qualität“
Man kann jedoch noch etwas neutraler an die Sache rangehen und einfach von „Geprüfter Qualität“ sprechen. Aber spätestens jetzt dürfte allen klar sein: Diese Aussage ist wieder eine klassische inhaltsleere Werbefloskel – wenn sie nicht näher konkretisiert wird. Sie suggeriert eine offizielle Prüfung, obwohl oft keine objektive Grundlage vorliegt.
Aber bitte auch nicht zu viel des Guten. Vermeiden sollte man Erklärungen wie „Qualität geprüft nach ISO 0815 durch XY, Zertifikat-Nr. 98765.“ Hierbei kann es sich um das Werben mit Selbstverständlichkeiten handeln, wenn eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist und das Produkt andernfalls gar nicht verkaufsfähig wäre.
„Bio-zertifiziert“
Gerade bei nachhaltigen Produkten ist die Gefahr groß, mit unklaren Begriffen wie „bio“ oder „umweltfreundlich geprüft“ zu werben. Um Bio-Produkte im Internet anbieten und bewerben zu können, ist eine Zertifizierung notwendig. Online-Händler:innen müssen daher den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle nennen – und das in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Bezeichnungen „Bio“ oder „Öko“. Fehlt ein offizielles Zertifikat wie das EU-Bio-Siegel, liegt eine Irreführung vor.
„Nachhaltig“
Auch vage Begriffe wie „nachhaltig“ sind ohne Nachweis riskant. Der Begriff ist weder gesetzlich geschützt noch klar definiert, wird aber von Verbraucher:innen stark mit ökologischer, sozialer und ethischer Verantwortung verbunden. Wer einfach nur mit „nachhaltig“, „umweltbewusst produziert“ oder „nachhaltiger Versand“ wirbt, muss nachweisen können, worauf sich diese Aussage konkret bezieht: Wird CO₂ kompensiert? Gibt es eine Lieferkette mit Umweltzertifikaten?
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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