Überblick über die Unternehmensformen mit ihren Vor- und Nachteilen aus Gründersicht – Teil 3: GbR, OHG, KG

Veröffentlicht: 17.10.2011 | Geschrieben von: Katrin Krietsch | Letzte Aktualisierung: 17.10.2011

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – oft auch als „BGB-Gesellschaft" bezeichnet – ist schnell, kostengünstig und ohne großen bürokratischen Aufwand zu gründen. Eine GbR entsteht nämlich bereits dann, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und die zur Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks erforderlichen Beiträge leisten. Diese Beiträge können finanzieller Natur sein, aber auch z.B. aus einer Mitarbeit oder dem Einbringen von Knowhow bestehen. Die Eintragung in ein staatliches Register ist ebenso wenig Gründungsvoraussetzung wie der Abschluss eines förmlichen Gesellschaftervertrages.

Die Beteiligten müssen sich nicht einmal bewusst und gewollt zur Gründung einer GbR zusammengefunden haben. Es genügen vielmehr der tatsächliche Umstand des Zusammenschlusses mehrerer Personen und die gemeinsame Zweckverfolgung. Daher bilden nicht wenige „Unternehmerpärchen" eine GbR, ohne dies überhaupt zu wissen. Treffen die Beteiligten keine Vereinbarungen in einem Gesellschaftsvertrag (z.B. weil sie sich der rechtlichen Einordnung ihres Zusammenschlusses nicht bewusst sind), gelten die gesetzlichen Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tipp: Schon um spätere Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu vermeiden, sollte jedoch auch bei Gründung einer GbR dem Aufsetzen und Formulieren eines Gesellschaftsvertrages besondere Beachtung geschenkt werden – die gesetzlichen Regelungen im BGB zur GbR sind nämlich für die Beteiligten nicht immer die günstigsten.

Insbesondere wenn es um die Regelung von wichtigen Fragen wie z.B. Festlegung des Gesellschaftszwecks, Gewinn- und Verlustverteilung, Umfang des Beitrags zur Gesellschaft der Gesellschafter, Geschäftsführungsbefugnisse, Folgen des Ausscheidens einzelner Gesellschafter (durch Kündigung oder Tod), Abfindung, Modalitäten der Kündigung usw. geht, sollte rechtsanwaltliche Beratung nicht gescheut werden, auch wenn dies die Gründungskosten zunächst erhöht.

Des Weiteren kennzeichnet die GbR, dass sie nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) als (teil)rechtsfähig gilt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet u.a., dass sie Verträge schließen, an Gerichtsverfahren als Partei teilnehmen und eigene Rechte (wie z.B. Eigentum) begründen kann.

Die Gesellschafter der GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt, also auch mit dem Privatvermögen – das folgt aus der Einordnung der GbR als Personengesellschaft (hierzu Teil 1 der Beitragsserie).

Es ist zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, die Haftung der GbR-Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken (das ist vor allem für solche GbR interessant, die als Gesellschaftszweck die Gründung einer GmbH verfolgen, bei welcher die Haftung beschränkt ist; hierzu Teil 2 der Beitragsserie). Eine solche Haftungsbeschränkung – eigentlich eines der Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaften – widerspricht jedoch klar der gesetzlichen Systematik zur GbR, sodass die Rechtsprechung in diesem Bereich die Hürden sehr hoch anlegt. So soll z.B. eine Haftungsbeschränkung bei der GbR nur dann zulässig sein, wenn dies mit den Geschäftspartnern (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart worden ist. Es genügt als Hinweis keinesfalls die bloße Veränderung des Rechtsformzusatzes, wie z.B. durch Verwendung des Kürzels „GbR mbH".

Die Vorteile der GbR aus Gründersicht auf einen Blick:

  • Sie ist schnell, unkompliziert und günstig zu gründen, da keine Eintragung ins Handelsregister stattfindet. Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag und der Gang zum Notar sind nicht erforderlich.
  • Es ist keine finanzielle Mindestbeteiligung der Gesellschafter vorgesehen – der Beitrag zur Gesellschaft kann auch auf andere Weise als über eine Kapitalbeteiligung erfolgen.
  • Die GbR ist keine Handelsgesellschaft; damit obliegen den Gesellschaftern nicht die Pflichten der Kaufleute.
  • Aus steuerrechtlicher Sicht besteht nur dann eine Pflicht zur Buchführung, wenn ein bestimmter Jahresumsatz überschritten wird (Einzelheiten sind bitte beim Steuerberater zu erfragen).
  • Die GbR ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) inzwischen (teil)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
  • Die GbR hat eine gute Kreditwürdigkeit und ein hohes Ansehen im Rechtsverkehr vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter.

Die Nachteile der GbR liegen aus Gründersicht in erster Linie zum einen in der persönlichen Haftung der Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) und zum anderen im hohen rechtlichen Gestaltungsaufwand, den eine GbR mit sich bringt, will man sie nicht lediglich als Fahr- oder Lottogemeinschaft, sondern als Gesellschaftsform zur Führung eines wachsenden Unternehmens nutzen.

Beispiel: Nach den gesetzlichen Regelungen sind bei der GbR grundsätzlich alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, was die GbR operativ nicht zu einer wendigen und schnell agierenden Unternehmensform macht. Dies kann man zwar im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbaren – muss es aber eben erst tun.

Nach der gesetzlichen Regelung bricht die GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich auseinander. Der personale Verbund und die gemeinsame Zweckverfolgung stehen bei der GbR eben im Vordergrund. Wenn ein Gesellschafter nicht mehr mitmachen kann oder will, lässt sich – nach der Vorstellung des Gesetzgebers – der ursprüngliche gemeinsame Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen. Auch hier kann man zwar im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen für den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern treffen – muss dies aber wiederum erst tun.

Zudem eignet sich die GbR im Prinzip nur für die Anfangsphase der Unternehmensgründung bzw. für kleinere Unternehmungen, die absehbar keine sprunghaften Gewinnzuwächse verzeichnen werden. Mit der GbR betreibt der Händler nämlich ein sog. Kleingewerbe, bei welchem der Umsatz jährlich 260.000,00 € nicht übersteigt bzw. nicht mehr als 25.000,00 € Gewinn im Jahr erwirtschaftet werden. Sobald eine GbR diese Größenordnungen überschreitet oder aber die GbR eine kaufmännische Tätigkeit verfolgt, liegt kein Kleingewerbe mehr vor. Dann liegt vielmehr eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) vor, welche in das Handelsregister einzutragen ist – hierzu gleich mehr.

2. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist genauso unkompliziert zu gründen wie die GbR. Auch hier sind ein förmlicher Gesellschaftsvertrag oder eine Mindestkapitalbeteiligung keine Gründungsvoraussetzungen – hierin dürften auch die größten Vorteile aus Gründersicht liegen. Allerdings muss die OHG in das Handelsregister eingetragen werden (es handelt sich um eine Handelsgesellschaft).

Die Abgrenzung zwischen GbR und OHG folgt demselben Prinzip wie die Abgrenzung des Einzelunternehmers zum Kaufmann (hierzu Teil 1 der Beitragsserie):

Kleingewerbetreibende können die OHG als Rechtsform wählen, müssen jedoch nicht. Überschreitet die GbR dabei die obengenannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen, wird aus der GbR eine OHG, die in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Vorteilhaft ist bei der OHG des Weiteren der erweiterte Aktionsradius:

Bei Geschäften, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, ist nach der gesetzlichen Regelung jeder Gesellschafter (allein) zur Vertretung der OHG berechtigt, was die Handlungsfähigkeit der OHG insgesamt merklich erhöht. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag jedoch abbedungen werden, wenn z.B. der dafür erforderliche Vertrauensvorschuss nicht gegeben ist. Bestimmte Gesellschafter können also von der Vertretung der OHG ausgeschlossen und auf die Ausübung von Kontrollrechten beschränkt werden. Ein solcher Ausschluss ist im Handelsregister einzutragen.

Aus Gründersicht ungünstig sind jedoch die gesetzlichen Regelungen zur Haftung bei der OHG. Die Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten der OHG unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch. In diesem Punkt kann mit Dritten auch nichts Abweichendes vereinbart werden.

Zudem muss die OHG handelsrechtlich Bücher führen, was einen erhöhten Organisations- und Verwaltungsaufwand bedeutet.

3. Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Unterform der OHG. Daher sind die Vor- und Nachteile aus Gründersicht im Wesentlichen die gleichen wie bei der OHG. Wie die OHG ist auch bei der KG der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, d.h., das Geschäft erfordert einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb.

Bei der KG besteht jedoch folgende wichtige Abweichung:

Das unternehmerische Risiko wird bei der KG nicht auf alle Gesellschafter gleich verteilt. Es gibt bei der KG (mind. einen) Gesellschafter, der voll haftet (sog. Komplementär) – und dazu korrespondierend auch weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft hat –, sowie (mind. einen) Gesellschafter, der nicht voll haftet (sog. Kommanditist). Der Kommanditist steuert eine Einlage zum Gesellschaftsvermögen bei. Die Einlage kann in Geld oder auch in Sachwerten geleistet werden (anders bei der GmbH, hierzu Teil 2 der Beitragsserie).

Der Kommanditist beteiligt sich nicht aktiv an der Unternehmensleitung. Er hat keine Befugnisse zur Geschäftsführung oder Vertretung der KG nach außen, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Ausübung von Kontrollrechten. Nach Eintragung in das Handelsregister ist die Haftung des Kommanditisten auf die von ihm geleistete Einlage beschränkt.

Dennoch handelt es sich auch bei der KG um eine Personengesellschaft (hierzu Teil 1 der Beitragsserie), bei der die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt. Der Komplementär haftet unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen.

4. GmbH & Co. KG

Die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters (= Komplementär) bei der KG kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person übernehmen. Wenn z.B. als Komplementär eine GmbH eingesetzt wird, entsteht eine sog. GmbH & Co. KG. Die GmbH haftet als Komplementär der KG jedoch wiederum auf ihr Stammkapital beschränkt. Die Funktion des Komplementärs kann auch von einer anderen Kapitalgesellschaftsform, wie z.B. der Aktiengesellschaft, der UG (haftungsbeschränkt), der englischen Limited oder der französischen Form der GmbH Sarl übernommen werden.

Ausblick:

Im 4. und letzten Teil unserer Überblicksreihe über die Unternehmensformen widmen wir uns der Aktiengesellschaft (AG) sowie der Societas Europaea (kurz „SE"), welche – vereinfacht dargestellt – die Version der Aktiengesellschaft für den Raum der Europäischen Union darstellt. Bleiben Sie uns bis dahin gewogen!

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