Richter beschließen Erleichterung für GmbH-Geschäftsführer

Veröffentlicht: 07.01.2013 | Geschrieben von: Ariane Nölte | Letzte Aktualisierung: 07.01.2013
Richter beschließen Erleichterung für GmbH-Geschäftsführer

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 13.November 2012 verneint die bisherige grundsätzliche Haftung von GmbH und Geschäftsführer bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. GmbH-Geschäftsführer haben demnach nur unter ganz bestimmten Umständen eine persönliche Verantwortlichkeit, nämlich dann, wenn sie Kenntnis von der entsprechenden geschäftlichen Handlung hatten und diese hätten verhindern können.

Den Richtern zufolge spricht die geäußerte Rechtsansicht dagegen, GmbH-Geschäftsführer „grundsätzlich neben der Gesellschaft als weiteren Adressaten einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht anzusehen…“.

Fakt ist, dass sie oftmals nicht von sämtlichen Geschäftsprozessen Kenntnis haben und dem aktuellen Urteil zufolge in zahlreichen Fällen nicht persönlich abgemahnt werden können. „In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer in viele Handlungen z.B. im Bereich der Werbung nicht involviert. Hier dürfte die Haftung daher auszuschließen sein “ erklärt Rolf Albrecht von der Kanzlei volke2.0. Nun bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Rechtsprechung folgen werden.

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