Rechtsformen im Fokus – British Limited (Ltd.)

Veröffentlicht: 30.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2013
Rechtsformen im Fokus – British Limited (Ltd.)

British Limited – Kapitalgesellschaft nach englischem Gesellschaftsrecht

In einer globalisierten Welt bieten sich für Unternehmen und StartUps jede Menge Vorteile. Unternehmensgründer profitieren so zum Beispiel von der Möglichkeit, eine Gesellschaft im Ausland zu gründen. Weit verbreitet ist dieses Vorgehen im Fall der British Limited.

In der Vergangenheit war die englische Limited sehr beliebt, weil bei dem Eigenkapital von nur einem britischen Pfund eine auf das Firmenvermögen limitierte Haftung gegeben ist, sodass nicht mit dem Privatvermögen gehaftet wird. Vor der Einführung der UG (haftungsbeschränkt) war die englische Rechtsform mit der deutschen GmbH vergleichbar, für die jedoch eine Mindesteinlage in Höhe von 25.000 Euro notwendig ist, ein Betrag, den viele Firmengründer nicht aufbringen können. Der Gesetzgeber hat reagiert und mit der UG (haftungsbeschränkt) eine Mini-GmbH nach dem Vorbild der British Limited geschaffen.

Beliebt ist die Unternehmensform bei Unternehmensgründern jedoch weiterhin, weil diese Rechtsform eine internationale und flexible Art der Kapitalgesellschaft darstellt.

British Limited – schnell gegründet und unternehmensfähig

Ein großer Vorteil der Limited ist der geringe Zeitaufwand, den die Gründung mit sich bringt. Im Gegensatz zur klassischen, deutschen GmbH, deren Gründung manchmal bis zu sechs Monaten dauern kann, ist eine Limited bereits in wenigen Tagen gegründet und unternehmensfähig. Vor allem in der schnelllebigen Internetbranche ist eine zügige Unternehmensgründung oft von Vorteil, was für eine Limited spricht, da die üblichen Rechtsformen oft sehr viel Gründungszeit in Anspruch nehmen.

Anders als bei der Gründung einer GmbH ist für die Gründung einer Limited keine notarielle Beglaubigung notwendig, was nicht nur Zeit, sondern auch Gründungskosten einspart. Darüber hinaus unterliegt eine British Limited dem sehr firmenfreundlichen englischen Gesellschaftsrecht, sodass beispielsweise im Gegensatz zur deutschen GmbH auch bei Satzungsänderungen, der Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter oder Ähnlichem kein Notar notwendig ist.

Nicht unterschätzt werden dürfen aber die Formalitäten, die sich daraus ergeben, dass eine Gesellschaft nach englischem Recht im Ausland gegründet wird. Die Gründung einer British Limited erfordert einen Vertreter und eine Adresse in England, wodurch für das Unternehmen in der Regel laufende Kosten entstehen, da meistens ein Dienstleister in England in Anspruch genommen werden muss. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag muss nach englischem Recht und in englischer Sprache abgefasst werden, wofür die meisten Unternehmensgründer fachliche Hilfe in Form einer Rechtsberatung benötigen.

Steuerrechtliche Besonderheiten

Nicht nur bei der Unternehmensgründung auch im laufenden Geschäftsbetrieb müssen einige Besonderheiten im Rahmen der British Limited beachtet werden. Liegt die Haupttätigkeit in Deutschland, muss auch eine deutsche Steuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich muss ein Jahresabschluss in England erstellt werden. Darüber hinaus bewegt sich das Unternehmen mit einer englischen Gesellschaftsform in Deutschland zwischen zwei Rechtssystemen, denn er ist zwar dem englischen Gesellschaftsrecht unterworfen, bilanziell und steuerrechtlich gelten jedoch sowohl englisches als auch deutsches Recht.

Unternehmensgründer, die ihr StartUp schnell gründen und handlungsfähig machen wollen, finden in der British Limited eine gute Alternative zur deutschen GmbH und UG (haftungsbeschränkt), wobei die Gründungskosten sich in einem gründerfreundlichen Rahmen bewegen. Zur Gründung ist jedoch ein englischer Dienstleister, in der Regel eine englische Gründungs-Agentur, notwendig, woraus sich möglicherweise auch eine Abhängigkeit des StartUps und laufende Kosten ergeben. Ebenfalls bedacht werden müssen die verschiedenen rechtlichen Bestimmungen, und gegebenenfalls die Pflicht zu einer Steuererklärung in beiden Ländern.

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