Benötigen Upcycling-Produkte eine Textilkennzeichnung?
Upcycling liegt weiterhin im Trend. Dabei stellt sich die Frage, welche Kennzeichnungsvorschriften beim Verkauf solcher Produkte beachtet werden müssen.
Upcycling liegt weiterhin im Trend. Dabei stellt sich die Frage, welche Kennzeichnungsvorschriften beim Verkauf solcher Produkte beachtet werden müssen.
Nicht alle Textilprodukte müssen eine Textilkennzeichnung haben. Dennoch kann es zu Abmahnungen kommen. Wir erklären die Hintergründe.
Das Nähen für den guten Zweck ist nicht erst seit den Corona-Stoffmasken für viele Menschen Ehrensache. Dennoch geht es auch hier nicht ganz ohne Recht.
Wer Textilien verkauft, kennt diese Abmahnungen nur zu gut. Jetzt hat ein Gericht ein spannendes Urteil gefällt.
Für kleinere Händler oder Hobby-Designer ist es recht schwer, die umfangreichen Vorschriften zur Textilkennzeichnung zu überschauen.
Handmade ist beliebt und der Schritt vom Hobby zum Beruf erscheint einfach. Allerdings gibt es einige Hürden zu meistern.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie genau Textilien auf einer Rechnung bezeichnet werden müssen.
Das Oberlandesgerichts Stuttgart musste sich kürzlich damit auseinandersetzen, in welcher Sprache Textilien zu kennzeichnen sind.
Außerdem im Abmahnmonitor: Verstoß gegen das Verpackungsgesetz und unübersichtliche Widerrufsbelehrung.
Die Angabe „Merinowolle“ verstößt gegen die TextilkennzVO und stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, urteilte das OLG Hamm.
Die meisten kennen Textilkennzeichnungen in Form von Etiketten, die fest mit der Textilware verbunden sind. Das sieht die Textilkennzeichnungsverordnung auch genauso vor. Weiterhin ist vorgesehen, dass die Käuferschaft vor Abschluss des Kaufes über die Faserzusammensetzung informiert werden muss. Für Online-Shops bedeutet das zwangsläufig, dass die Textilkennzeichnung auch im Rahmen der Produktkennzeichnung wiedergegeben werden muss. Allerdings betrifft das nicht jedes Textilprodukt. So gibt es eine Reihe von Ausnahmen, wie beispielsweise Taschen, Teewärmer oder Nadelkissen. Im Allgemeinen muss darauf geachtet werden, dass die Faserzusammensetzung in Prozent angeben werden muss, also zum Beispiel: „95 % Baumwolle, 5 % Elastan“. Dabei müssen die unterschiedlichen Materialien in absteigender Reihenfolge aufgelistet werden.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen einer falschen Textilkennzeichnung sind keine Seltenheit. Hintergrund ist dabei oft die Verwendung von falschen Begrifflichkeiten, wie etwa Merino-Wolle oder Acryl. Im Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung ist nämlich ganz genau vorgeschrieben, welche Bezeichnungen verwendet werden dürfen. So gibt es beispielsweise den Begriff Merino-Wolle nicht. Fasern vom Fell des Schafes müssen schlicht als „Wolle“ bezeichnet werden. Dass die Wolle vom Merino-Schaf kommt, darf dann in Klammern stehen. Die korrekte Bezeichnung für Acryl ist je nach Zusammensetzung „Polyacryl“ oder „Modacryl“.
Abweichende Bezeichnungen gelten im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend. Eine Abmahnung in diesem Bereich kann schnell mehrere Hundert Euro kosten.
Schwierigkeiten bereiten oft Produkte aus gebrauchten Materialien. Hier ist häufig nicht klar, aus welchen Fasern die Ware ursprünglich gefertigt wurde. Ist die Faserzusammensetzung aus technischer Sicht nur schwer zu ermitteln, darf aber trotzdem nicht auf eine Textilkennzeichnung verzichtet werden. Worauf aber zurückgegriffen werden darf, ist die Kennzeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“. Bei gebrauchter Kleidung darf allerdings komplett auf eine Textilkennzeichnung verzichtet werden. Aber Achtung: Die Ausnahme gilt nur für „gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind“. Wird beispielsweise beim Upcycling aus alt, neu gemacht, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen werden.