Textilkennzeichnung


Die Textilkennzeichnungsverordnung soll für einheitliche Textilkennzeichnungen innerhalb der EU sorgen. Sinn und Zweck ist es, dass die Käuferschaft nicht durch uneinheitliche Faserbezeichnungen in die Irre zu führen. Lesen Sie hier alle Artikel unserer Experten zu dem Thema.
  • Textilien aus Mikrofaser sind in den letzten Jahren in Mode gekommen. Sie werden im Haushalt oder zur Herstellung von Bekleidungsstoffen verwendet. Viele Händler, die Mikrofaser-Produkte im Angebot haben, bezeichnen diese jedoch falsch, denn sie entsprechen nicht der gesetzlichen Textilkennzeichnungspflicht.

    Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 02.01.17
  • Wird ein Produkt als „Leder“ beworben muss das Erzeugnis auch tatsächlich aus Leder bestehen. Handelt es sich um ein anderes Material, welches in der Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche, Aussehen oder in anderen Eigenschaften lediglich lederähnlich ist, besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Solche irreführende Bezeichnungen sind wieder häufig Gegenstand von Abmahnungen.

    Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 11.06.15
  • Vorsicht Abmahnung! Die Vorschriften zur Textilkennzeichnung (insbesondere die der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, kurz: TextilKennzVO) sind zwar für die meisten Online-Händler ein Begriff, aber nur wenige Online-Händler von Textilerzeugnissen beherrschen den rechtssicheren Verkauf im Internet tatsächlich – dies wurde von einer Abmahnerin für die Versendung mehrerer Abmahnungen genutzt.

    Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 24.07.13
  • Am 7. März 2013 sprach Volljuristin Yvonne Bachmann im Rahmen des Händlerbund-Webinars über die Textilkennzeichnung. Im Nachhinein sind bei uns noch einige Fragen eingegangen, die die Juristin gern beantwortete.

    Geschrieben von: Sarah Menzel | Veröffentlicht: 15.03.13
  • Seit dem 27. September 2011 ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft.

    Geschrieben von: Redaktion | Veröffentlicht: 07.03.13
  • Fasertypen, Rohstoffzusammensetzung, Nettotextilgewicht - Die Kennzeichnung von Textilien nach dem Textilkennzeichnungsgesetz ist bisweilen umständlich für Händler. Manch ein Online-Händler könnte gut darauf verzichten und greift deswegen beim Verkauf auf Plattformen wie eBay oder Amazon gern m [...]

    Geschrieben von: Redaktion | Veröffentlicht: 06.03.13

Die Textilkennzeichnung im Online-Shop


Die meisten kennen Textilkennzeichnungen in Form von Etiketten, die fest mit der Textilware verbunden sind. Das sieht die Textilkennzeichnungsverordnung auch genauso vor. Weiterhin ist vorgesehen, dass die Käuferschaft vor Abschluss des Kaufes über die Faserzusammensetzung informiert werden muss. Für Online-Shops bedeutet das zwangsläufig, dass die Textilkennzeichnung auch im Rahmen der Produktkennzeichnung wiedergegeben werden muss. Allerdings betrifft das nicht jedes Textilprodukt. So gibt es eine Reihe von Ausnahmen, wie beispielsweise Taschen, Teewärmer oder Nadelkissen. Im Allgemeinen muss darauf geachtet werden, dass die Faserzusammensetzung in Prozent angeben werden muss, also zum Beispiel: „95 % Baumwolle, 5 % Elastan“. Dabei müssen die unterschiedlichen Materialien in absteigender Reihenfolge aufgelistet werden.


Abmahnungen wegen irreführender Bezeichnungen


Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen einer falschen Textilkennzeichnung sind keine Seltenheit. Hintergrund ist dabei oft die Verwendung von falschen Begrifflichkeiten, wie etwa Merino-Wolle oder Acryl. Im Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung ist nämlich ganz genau vorgeschrieben, welche Bezeichnungen verwendet werden dürfen. So gibt es beispielsweise den Begriff Merino-Wolle nicht. Fasern vom Fell des Schafes müssen schlicht als „Wolle“ bezeichnet werden. Dass die Wolle vom Merino-Schaf kommt, darf dann in Klammern stehen. Die korrekte Bezeichnung für Acryl ist je nach Zusammensetzung „Polyacryl“ oder „Modacryl“.
Abweichende Bezeichnungen gelten im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend. Eine Abmahnung in diesem Bereich kann schnell mehrere Hundert Euro kosten.


Textilkennzeichnung bei gebrauchten Materialien


Schwierigkeiten bereiten oft Produkte aus gebrauchten Materialien. Hier ist häufig nicht klar, aus welchen Fasern die Ware ursprünglich gefertigt wurde. Ist die Faserzusammensetzung aus technischer Sicht nur schwer zu ermitteln, darf aber trotzdem nicht auf eine Textilkennzeichnung verzichtet werden. Worauf aber zurückgegriffen werden darf, ist die Kennzeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“. Bei gebrauchter Kleidung darf allerdings komplett auf eine Textilkennzeichnung verzichtet werden. Aber Achtung: Die Ausnahme gilt nur für „gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind“. Wird beispielsweise beim Upcycling aus alt, neu gemacht, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen werden.