„Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“ Das war die Klausel, die das bekannte Mobilfunkunternehmen Telefónica in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete – und wofür der Anbieter schließlich von Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt wurde. Zwei Jahre später erhält dies nun Rückendeckung vom Bundesgerichtshof (BGH).
Verstoß gegen Endgerätefreiheit
Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst Anwendungen und Dienste zu nutzen und Endgeräte (z. B. Router) ihrer Wahl zu verwenden. Das besagt die sogenannte Endgerätewahlfreiheit, die in einer europäischen Verordnung festgehalten wurde. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt.
Genau dagegen verstößt jedoch die eingangs zitierte Klausel, so der Bundesgerichtshof Ende letzter Woche (BGH, Urteil vom 4. Mai 2023, Az.: III ZR 88/22).
Sache des Endnutzers, wie er Internetzugang nutzt
Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden, quittiert der BGH das Geschäftsmodell von Telefónica (und einiger andere Anbieter, die ebenfalls abgemahnt wurden). Eine Regelung im Sinne der verwendeten Klausel (s. o.), die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.
Mobilfunkanbieter dürfen Verbrauchern nicht (mehr) verbieten, ihren Internetzugang ausschließlich mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet zu nutzen. Eine Nutzung des Mobilfunktarifs mit kabelgebundenen Geräten wie LTE-Routern, mit denen man zu Hause über eine WLAN-Verbindung surfen oder streamen kann und die einen Internetzugang auch mit der SIM-Karte herstellen und auf beliebige Endgeräte verteilen können, muss also möglich sein.
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