„Black Friday“ gehört im Online-Handel längst zu den etablierten Begriffen und zu jenen Festivitäten, die Händlern steigende Umsätze versprechen. Nachdem der Schnäppchen-Tag vor einigen Jahren aus den USA auch auf den deutschen Markt geschwappt kam, nahmen in der Vergangenheit immer mehr große und kleine Händler teil und stellten eigene Kampagnen auf die Beine. Letztes Jahr schätzte Marc Appelhoff, Co-Chef von Home24, die Lage sogar so ein, dass der Black Friday das Potenzial habe, „der neue Winterschlussverkauf zu werden“.
Wenn am 29. November also wieder die Schnäppchen-Glocken läuten und die Kunden zu Weihnachtseinkäufen inspirieren, darf man also vor allem eins erwarten: ein volles E-Mail-Fach und haufenweise Rabatte. Schließlich wollen sich viele Marktteilnehmer eine solche Chance auf steigende Umsätze nicht entgehen lassen. Ob damit allerdings auch die Gewinne steigen, bleibt fraglich, weshalb es durchaus Firmen gibt, die von einer Teilnahme am Hype absehen. Händler sollten grundsätzlich genau abwägen, welche Gelegenheiten sie (auch im Sinne der Kundenbindung) nutzen, um zu werben und welche sie mit Blick auf den Wert ihrer Marke sowie tatsächliche Gewinne lieber auslassen.
Wie dem auch sei: Sollte sich der Trend der letzten Jahre jedenfalls fortsetzen, dann werden wieder Firmen aus den verschiedensten Branchen mit Aktionen um sich schlagen. Zur Freude der Kunden.
Eine Frucht, die man nicht essen darf ...
Doch wer als Händler einfach auf den Black-Friday-Zug aufspringt, dem drohen Ärger und Abmahnungen. Denn der Begriff ist seit 2013 beim deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Zum Ärger vieler Händler. Selbst Amazon wurde hierzulande für die Verwendung des Begriffs schon verklagt.
Für diese Markeneintragung gab es schon allerhand Kritik. Schließlich beschreibt der Begriff „Black Friday“ eigentlich nichts anderes als jenen Freitag direkt nach dem US-amerikanischen Feiertag Thanksgiving. Und eine Markeneintragung von beschreibenden oder geläufigen Begriffe ist eigentlich nicht erlaubt. Dass es die Eintragung dennoch gibt, hilft Händlern im Augenblick leider nicht weiter.
Umso wichtiger ist, dass arglose Werbewillige nicht ahnungslos in die Black-Friday-Falle laufen und von dieser verbotenen Frucht probieren. Stattdessen sollten sie schon jetzt Kampagnen und Aktionen entwickeln, die die Verkäufe ankurbeln, ohne die Markenrechte Dritter zu verletzen.
Und wie? – Mit Kreativität!
Grundsätzlich ist es so, dass Markenrechte im vorliegenden Fall eben dann verletzt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder die verwendeten Begriffe zu große Ähnlichkeiten aufweisen.
Begriffe wie „Schwarzer Freitag“ oder „Black Shopping“ reichen also nicht aus und könnten ebenfalls abgemahnt werden. Für Händler heißt das: Seien Sie kreativ! Gegen schwarze Designs dürfte es beispielsweise keine Einwände geben. Auch „bunte“ statt schwarze Aktionen wären denkbar – solche Strategien haben bereits andere Unternehmen genutzt.
Ein gutes Beispiel ist der Suppenanbieter Little Lunch: Das Unternehmen warb 2017 in einem Newsletter mit „Green is the new Black“. Ein schlauer Werbe-Schachzug, mit dem die Firma nicht nur die Verwendung des Markennamens umging, sondern zugleich auch die eigene Nachhaltigkeit in den Fokus rückte.
Im Prinzip gilt: Genutzt werden darf alles, was nicht zu ähnlich ist. Sechs Wochen sind noch Zeit. Es heißt also: Ran an die Muse und her mit frischen Werbeideen!
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