Auch bei bestimmten Arten der Nutzung von Social Media besteht die Pflicht, ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) einzustellen bzw. darüber zu informieren, wer nach § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) für die eingestellten Beiträge inhaltlich verantwortlich ist.

Im Folgenden wird geklärt, bei welchen Nutzungsarten von Social Media die Impressumpflicht überhaupt besteht. Im Anschluss geben wir Hinweise, was beim Erstellen eines Impressums generell und speziell im Rahmen der sozialen Medien beachtet werden sollte.

UPDATE (02.11.2011):
In Anbetracht einer neueren Entscheidung des Landgericht (LG) Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) kann nicht länger empfohlen werden, das Impressum auf Facebook-Seiten unter der Schaltfläche „Info“ einzustellen.

Laut dem LG weist die Bezeichnung „Info“ nicht ausreichend klar darauf hin, dass der Nutzer hier das Impressum findet - dem Erfordernis aus § 5 TMG der „leichten Erkennbarkeit“ werde daher nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem benötigt der Seitenbesucher regelmäßig mehr als 2 Klicks um von der Schaltfläche „Info“ bei Facebook zu einer außerhalb von Facebook eingestellten Anbieterkennung zu gelangen, es fehlt dann an der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ des Impressums.

1. Bei welchen Arten der Nutzung von Social Media besteht die Impressumpflicht?

Die Impressumpflicht besteht grundsätzlich beim geschäftsmäßigen Anbieten von Telemedien / Telemediendiensten.

§ 5 TMG regelt:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...“

Der Begriff der „Telemedien/ Telemediendienste“ umfasst nach  §§ 1 Abs. 1 TMG; 2 Abs. 1 S. 2 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Als Telemedien sind daher nicht nur die Online-Shops (mit oder ohne Warenkorb), Ebay- Accounts, die digitale Presse, Internet-Suchmaschinen (wie Google, Yahoo etc.), die Verkehrs-, Wetter- und Börsennachrichtendienste, sondern auch Chatrooms, Blogseiten (Twitter, Blogger etc.) und eben auch die Pages/ Seiten/ Unternehmensseiten bei sozialen Netzwerken zu verstehen.

Auch die persönlichen Profile in sozialen Netzwerken gehören grundsätzlich zu den Telemedien(diensten). Da sie jedoch – in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen/ Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke (siehe hierzu unseren vorhergehenden Beitrag) – ausschließlich zu familiären bzw. rein privaten Zwecken betrieben werden, unterliegen die persönlichen Profile nicht der Impressumspflicht aus § 5 TMG.

Ebenso besteht keine Impressumpflicht bei nicht geschäftsmäßig genutzten Blogs, Wikis o.ä.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen von Geschäftsmäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere liegt „Geschäftsmäßigkeit“ nicht nur dann vor, wenn für das Bereitstellen der Telemedien ein Entgelt verlangt wird. Vielmehr ist der Begriff so zu verstehen, dass Geschäftsmäßigkeit schon dann vorliegt, wenn die Telemediendienste nicht rein privaten oder familiären Zwecken dienen.

Wenn z.B. ein Online-Händler auf einer Homepage in einem Blog Beiträge zu seinen Produkten und Artikeln veröffentlicht und diese Produkte separat im Onlineshop des Händlers erworben werden können (oft sind Homepage/ Blog und Shop auch untereinander verlinkt), so muss auch bei dem Blog von einem „geschäftsmäßigen Telemedienangebot“ ausgegangen werden, auch wenn die Produkte dort nicht direkt erworben werden können.

Bei Blogs und Wikis, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und die sich ausschließlich mit privaten/ familiären Belangen befassen, besteht allerdings keine Impressumpflicht.

Schon gar nicht um Telemedien im Sinne des TMG handelt es sich bei Rundfunk- und Kommunikationsmitteln wie dem klassischen Rundfunk, den Live-Streams, Webcasts und dem Internettelefon (wie z.B. Skype).

2. Was gibt es bei der Impressumserstellung zu beachten?

Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Unmittelbar erreichbar ist das Impressum, wenn es vom Besucher des Shops bzw. der Webseite ohne Mühe gefunden und jederzeit eingesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.06.2006, Az.: I ZR 228/03) ist unmittelbare Erreichbarkeit auch dann noch gegeben, wenn das Impressum von jeder Seite innerhalb von maximal 2 Klicks eingesehen werden kann. Um die Erreichbarkeit der Anbieterkennung sicher zu gewährleisten, sollte jedoch - wenn es technisch möglich ist - die Einrichtung einer zentral abrufbaren Schaltfläche mit dem Impressum der Verknüpfung/Link- Lösung vorgezogen werden.

Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Besucher der Seite das Impressum auch mit einer älteren Browserversion aufrufen können.

Im Folgenden sollen konkret die inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum sowie die Frage nach der Notwendigkeit eines Impressums und bei ausländischen der Auslandsbezug beleuchtet werden. Abschließend geben wir Hinweise zur technischen Umsetzung bei Facebook & co.

2.1. Inhaltliche Anforderungen an ein rechtssicheres Impressum

Folgende Angaben sind - je nach Rechtsform und Beruf  des Anbieters - im Impressum Pflicht:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Bei juristischen Personen, Personengesellschaften usw. die Angabe des/der Vertretungsberechtigten
  • Angaben zu Kommunikationsmitteln, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also z.B. Telefonnummer, Kontaktformular, Email
  • wenn eine Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, dann Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Baubetreuern, Maklern usw.)
  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an (Arzt, beratender Ingenieur, Architekt usw.), ist die Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein
  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a UStG, soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde.

Im  Impressum sollte immer eine Telefonnummer angegeben werden. Nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn der Anbieter dem Kunden eine andere gleichwertige Möglichkeit zur Verfügung stellt (z.B. Kontaktformular), um mit dem Anbieter unmittelbar in Kontakt zu treten und innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig nicht mehr als 60 Minuten) die gewünschten Informationen zu erhalten. Kann dies nicht gewährleistet werden, sollte die Telefonnummer angegeben werden.

Die Verwendung von Abkürzungen im Impressum ist wegen des Klarheitsgebots unzulässig. So wird z.B. bei der Angabe „E.K. Meier“ nicht ausreichend deutlich, welcher Herr Meier gemeint ist.

Überhaupt sollten die Angaben so klar und eindeutig wie möglich gemacht werden. Der „Redakteur“ im Sinne von § 55 RStV sollte als solcher und nicht als „Kreativer Kopf“ o.ä. bezeichnet werden. Bei der GmbH z.B. sind die Geschäftsführer anzugeben. Dort ist es nicht ausreichend, von „Kontaktpersonen“ oder „Ansprechpartnern“ zu reden, da dies die Vertretungsverhältnisse in der GmbH nicht ausreichend offenlegt.

Unklarheiten im Impressum gehen im Zweifel immer zu Lasten des Seitenbetreibers. Und wer gegen die Impressumspflicht verstößt, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereinigungen, sondern auch ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 €.

Im Rahmen von Blogseiten sollte zusätzlich beachten werden:

Wird der Anbieter journalistisch tätig bzw. veröffentlicht auf den Blogseiten sog. redaktionelle Beiträge, sollte unter dem Impressum der Hinweis auf den redaktionell Verantwortlichen nach § 55 RStV erfolgen. Das kann z.B. folgendermaßen formuliert werden:

„Redakteur/ Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 RStV ist ..., Anschrift wie im Impressum.“

„Journalistische“ bzw. „redaktionelle“ Beiträge veröffentlicht der Anbieter, wenn die von ihm veröffentlichten Inhalte, Texte und Beiträge auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken sollen. So handelt es sich z.B. bei Beiträgen zur Unternehmensphilosophie oder kommentierenden Berichten zu bestimmten Ereignissen regelmäßig um redaktionelle Beiträge.

Bei rein wissenschaftlichen oder erklärenden Artikeln und Texten dürfte es sich in der Regel aber nicht um redaktionelle Beiträge handeln, so dass keine Angabe des redaktionell Verantwortlichen erforderlich ist. Solche Texte sind z.B. reine Produktbeschreibungen, Wasch-/ Pflegehinweise zu Produkten oder Erklärungen zu chemischen Bestandteilen der Produkte.

2.2. Unterliegen ausländische Anbieter der Impressumspflicht?

Auch wenn die Betreiber des sozialen Netzwerks, der Plattform, des Blogs im Ausland sitzen und das dortige Recht die Pflicht zum Einstellen eines Impressums nicht kennt, müssen die Anbieter, die ihre Angebote an deutsche Kunden richten, regelmäßig ein Impressum nach § 5 TMG einstellen.

Zwar gilt gemäß § 3 TMG grundsätzlich das sog. „Herkunftsprinzip“, das besagt, dass Anbieter von Telemedien immer den rechtlichen Anforderungen ihres Herkunftslandes unterliegen. Aber auch die ausländischen Anbieter müssen ein Impressum, das dem deutschen TMG und RStV entspricht, einstellen, wenn es sich z.B.

  • um Telemedienangebote der deutschen Niederlassungen eines ausländischen Anbieters handelt;
  • um ausländische Anbieter handelt, die ihre geschäftsmäßig angebotenen Telemediendienste direkt an die deutschen Verbraucher richten.

Die Impressumspflicht besteht auch unabhängig davon, an welchem Ort die Seite gehostet wird. Für eine Website, die sich auf einem Server im Ausland befindet und deren Web-Adresse nicht auf xxxx.de endet, besteht die Impressumspflicht aus TMG bzw. RStV, wenn der Seitenbetreiber in Deutschland sitzt oder sich das Angebot an deutsche Kunden richtet.

2.3. Technische Umsetzung bei Facebook & Co.

Nicht alle Plattform-, Blog- und Netzwerkanbieter sehen spezielle Möglichkeiten zur Platzierung eines Impressums vor.

Während z.B. bei den Unternehmensseiten von Xing bei „Kontaktdaten“ die nach § 5 TMG erforderlichen Daten eingetragen werden können, müssen z.B. bei Facebook andere Flächen zum Einstellen des Impressums verwendet werden.

Bei den Unternehmensseiten bei Facebook bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten ein Impressum zu platzieren.

  • Einmal im Feld: Schreibe etwas über...“.
  • Zum anderen im Feld Info“ in der oberen Leiste.

Beide Möglichkeiten stellen jedoch für den Anbieter unter Umständen nicht die optimale Lösung dar, weil er z.B. diese Felder für das Impressum nicht zweckentfremdet nutzen möchte oder der Platz dort für alle notwendigen Angaben nicht ausreicht.

Als weitere Möglichkeit zur Darstellung des Impressums speziell bei den Facebook Pages kommt daher in Betracht, auf der Page einen Link direkt zum Impressum auf der eigenen, externen Shopseite einzustellen.

Wichtig ist bei dieser Lösung jedoch wiederum, dass der von Facebook wegführende Link direkt bzw. auf dem kürzesten Weg (innerhalb von 2 Klicks) zum externen Impressum führt, damit die nach § 5 TMG erforderliche „unmittelbare Erreichbarkeit“ des Impressums gewährleistet bleibt.

Impressum bei Facebook am Beispiel Händlerbund e.V.

Die letzten Teile der Serie "Social Media effektiv und rechtssicher nutzen":