Soziale Netzwerke sind hoch im Trend und ermöglichen vielen Unternehmen eine kostenlose und schnelle Kommunikation mit ihrer (angestrebten) Zielgruppe. Die Reichweite der Netzwerke ist hierbei ebenso reizvoll wie auch die Möglichkeit, mit einer Seite auf Facebook und Co. eine moderne Alternative zur meist kostenpflichtigen Homepage außerhalb des Social Media zu errichten. Doch gilt auch hier: wenn der Web-Auftritt nicht zur teuren Abmahnfalle werden soll, so ist er rechtssicher zu gestalten.
Eine neue Abmahnwelle betrifft gewerbliche Facebook-Seiten, die den rechtlichen Anforderungen an die Impressumspflicht nicht oder nicht genügend standhalten. Dabei ist ein solches Impressum schnell und einfach gemacht.
Wie man schnell und einfach zum sicheren Facebook-Impressum gelangt
Seit einem Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg im letzten Jahr (Az.: HK O 54/11) ist klar, dass Unternehmen mit einem Facebook-Auftritt Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) sind.
Daraus folgt: dieser Auftritt muss ein Impressum enthalten und dieses wiederum muss den Anforderungen des § 5 TMG zu den Informationspflichten genügen. Welche Anforderungen sind das?
1.) Leicht erkennbar
Der durchschnittlich aufgeklärte Nutzer muss leicht erkennen können, wo sich das Impressum befindet.
Achtung: das LG Aschaffenburg hat hierbei dem Reiter "Info" eine Absage erteilt! Vielmehr sollte eine Rubrik namens "Kontakt", "Wir über uns" oder explizit "Impressum" vorhanden sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: I-4 U 225/09) entschied zudem, dass die Informationspflichten auch in mobilen Apps erfüllt sein müssen.
2.) Unmittelbar erreichbar
Das Impressum muss unmittelbar für den Nutzer erreichbar sein. Nach neueren Gerichtsentscheidungen genügen hierfür 2 Klicks. Wer von seiner Facebook-Seite auf das Impressum seiner Homepage verweisen will, sollte dies besonders beachten.
3.) Ständig verfügbar
Das Impressum sollte nicht nur auf der Startseite enthalten sein, sondern muss von jeder Unterseite erreicht werden können.
Wichtig: das Impressum muss vorhanden sein, auch wenn die Facebook-Seite erst im Aufbau ist!
4.) Eindeutig
Sollte von der Facebook-Seite auf die Homepage verlinkt werden, müssen die Angaben auf beiden Auftritten übereinstimmen. Bsp.: eine "Muster GmbH" ist nicht eindeutig eine "Muster GmbH und Co KG". Für diese Fälle muss ein Hinweis im verlinkten Impressum eingefügt werden, nach dem das Impressum auch für die Facebook-Seite (URL einfügen) gilt.
Wege der Einrichtung eines Facebook-Impressums
Der sicherste Weg ein Impressum einzurichten, ist der über die Infobox auf Facebook. Sie ist auf jeder Seite und auf den meisten mobilen Apps sichtbar. Probleme gibt es hier jedoch derzeit noch bei der Android-App.
In die Infobox kann dann entweder das gesamte Impressum eingetragen werden, oder aber der Link zum Impressum auf der Homepage. Ist keine Homepage vorhanden, genügt in der Infobox auch ein Link zum Reiter "Info". Hier muss dann das gesamte Impressum lesbar sein.
Achtung: falls bei Errichtung der Facebook-Seite die Kategorie "Lokales Unternehmen" gewählt wurde, kann hier kein Impressum eingetragen werden! Dann ist es ratsam, die Kategorie zu ändern (z.B. "Unternehmen und Organisationen").
Wichtig: da nicht der gesamte Inhalt der Infobox dargestellt wird bevor man sie anklickt, sollte möglichst weit am Anfang des eingefügten Textes das Wort "Impressum" stehen!
So ist gewährleistet, dass der Nutzer erkennen kann, dass sich hier das Impressum befindet.
Eine andere Möglichkeit für ein Facebook-Impressum ist, eine der zahlreichen Anwendungs-Boxen hierfür zu nutzen. Leider gibt es auch hier Probleme, weshalb diese Anwendungs-Boxen, wie auch die "Info"-Reiterlösung lediglich zusätzlich empfehlenswert sind.
Wenn aber die Impressum Anwendungs-Box gewählt wird, ist dringend darauf zu achten, dass diese sofort beim Aufruf der Facebook-Seite sichtbar ist. Aufgrund ihrer Größe werden sie häufig in die erst nach dem Aufklappen sichtbaren Anwendungs-Boxen verschoben. Bleiben sie hier stehen, erfüllen sie das Erfordernis "leicht erkennbar" nicht mehr und sind daher unwirksam. Weiteres Problem der Impressums-Anwendungs-Boxen: sie werden auf mobilen Geräten oft nicht angezeigt.
Was gehört in ein Impressum?
Neben der Frage nach dem "Wie" sollte die Frage nach dem "Was" nicht vernachlässigt werden. Folgende Angaben sollten zwingend mit in das Impressum aufgenommen werden:
1.) Name und Anschrift
Bei natürlichen Personen:
- Vor- und Zuname (Achtung: keine Abkürzung des Vornamens!)
- vollständige Postanschrift (nicht ausreichend: Postfach oder Mailadresse!)
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR) und juristischen Personen (z.B. GmbH):
- Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinn inkl. des Rechtsformzusatzes
- der vollständige Name mindestens eines Vertretungsberechtigten
- Postanschrift des Firmensitzes
2.) Kontaktmöglichkeiten
- gültige Mailadresse
- zusätzlich: mindestens 1 weitere Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefon- und/oder Handynummer, Kontaktformular soweit dies innerhalb einer Stunde beantwortet werden kann)
- In jedem Fall muss eine schnelle und direkte Kommunikation gewährleistet sein.
3.) Zuständige Aufsichtsbehörde
- vollständige Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde
- wenn möglich Link zur Seite der Aufsichtsbehörde
4.) Handels-/Vereins-/Partnerschafts-/Genossenschaftsregister
- soweit eingetragen: Name des Registers und Registernummer
5.) Umsatzsteueridentifikations- bzw. Wirtschaftsidentifikations- nummer
- wenn vorhanden: eintragen
- wenn nicht vorhanden: hier ist von der Angabe der eigenen Steuernummer abzuraten, da dies ein Datenschutzrisiko birgt
6.) Besondere Berufe
- wenn Beruf durch Rechtsvorschrift an Bestehen eines Befähigungsnachweises gebunden (z.B. Diplom)
- und/oder die Führung der Berufsbezeichnung von bestimmten staatlichen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht wird (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt)
muss angegeben werden:
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
7.) Abwicklung/Liquidation
- sollte es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet: Angabe hierüber (einfacher Satz ausreichend)
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